Ich gebe Auskunft!

133 Wer nach der Gewerbeordnung zum Handel mit Druck¬ werken berechtigt ist, ist auch berechtigt, Bestellungen auf diese sammeln zu lassen. Dasselbe Recht steht auch den Verwaltungen inländi¬ scher Zeitungen zu. Für die zum Sammeln von Bestellun¬ gen verwendeten Personen gelten die Bestimmungen des § 59b der Gewerbeordnung, welcher lautet: Ueber den Inhalt und die Ausfertigung der für Handlungsreisende bestimmten Legitimationen werden die erforderlichen Be¬ stimmungen nach Abhörung der Handels= und Gewerbe¬ kammern im Verordnungswege erlassen. § 10. Personen unter 18 Jahren dürfen Druckwerke auf der Straße und anderen öffentlichen Orten weder ver¬ treiben noch unentgeltlich verteilen. Von Haus zu Haus dürfen Druckwerke nicht vertrieben werden. Die Abliefe¬ rung von Teilen von Lieferungswerken fällt in dieses Ver¬ bot natürlich nicht, denn diese Ablieferung ist ja keine Verbreitung, sondern die Effektuierung einer Bestellung. Personen unter 18 Jahren dürfen jedoch auch zu diesem nicht verwendet werden. Gemäß § 13 Preßgesetz wird von der Sicherheits(poli¬ tischen) Behörde bestraft: Wer den Verschleiß von Zeitungen oder selbst ver¬ 1. legten Druckwerken der Sicherheitsbehörde nicht anzeigt 7); (8 2. wer die für den Straßenverkauf von Zeitungen (§ 9) geltenden Bestimmungen nicht einhält, das ist wer Zeitungen an öffentlichen Orten trotz der Unter¬ a) sagung des Verfügungsberechtigten vertreibt oder Zeitungen in dem Gottesdienste gewidmeten Räumen b) vertreibt oder c) wer beim Ausrufen der Zeitungen mehr als ihren Namen ausruft oder

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