Ich gebe Auskunft!
133 Wer nach der Gewerbeordnung zum Handel mit Druck¬ werken berechtigt ist, ist auch berechtigt, Bestellungen auf diese sammeln zu lassen. Dasselbe Recht steht auch den Verwaltungen inländi¬ scher Zeitungen zu. Für die zum Sammeln von Bestellun¬ gen verwendeten Personen gelten die Bestimmungen des § 59b der Gewerbeordnung, welcher lautet: Ueber den Inhalt und die Ausfertigung der für Handlungsreisende bestimmten Legitimationen werden die erforderlichen Be¬ stimmungen nach Abhörung der Handels= und Gewerbe¬ kammern im Verordnungswege erlassen. § 10. Personen unter 18 Jahren dürfen Druckwerke auf der Straße und anderen öffentlichen Orten weder ver¬ treiben noch unentgeltlich verteilen. Von Haus zu Haus dürfen Druckwerke nicht vertrieben werden. Die Abliefe¬ rung von Teilen von Lieferungswerken fällt in dieses Ver¬ bot natürlich nicht, denn diese Ablieferung ist ja keine Verbreitung, sondern die Effektuierung einer Bestellung. Personen unter 18 Jahren dürfen jedoch auch zu diesem nicht verwendet werden. Gemäß § 13 Preßgesetz wird von der Sicherheits(poli¬ tischen) Behörde bestraft: Wer den Verschleiß von Zeitungen oder selbst ver¬ 1. legten Druckwerken der Sicherheitsbehörde nicht anzeigt 7); (8 2. wer die für den Straßenverkauf von Zeitungen (§ 9) geltenden Bestimmungen nicht einhält, das ist wer Zeitungen an öffentlichen Orten trotz der Unter¬ a) sagung des Verfügungsberechtigten vertreibt oder Zeitungen in dem Gottesdienste gewidmeten Räumen b) vertreibt oder c) wer beim Ausrufen der Zeitungen mehr als ihren Namen ausruft oder
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2