Ich gebe Auskunft!

132 Bei festgestellten vorangeführten Uebertretungen sind die vorgefundenen Rundspruchgeräte stets zu beschlagnah¬ men und bis zur weiteren telegraphenbehördlichen Ver¬ fügung an sicherem Orte zu verwahren. Weitere, für S. O. wissenswerte Bestimmungen siehe „Amtl. Linzer=Zeitung“, Folge 10, v. Jahre 1929, S. 162. Auszug aus dem Preßgesetz. Gesetz vom 7. April 1922, B.=G.=Bl. Nr. 218. § 3. Verbreitung ist der Vertrieb, der Verschleiß, die Verteilung des Druckwerkes, dessen Anschlagen, Aushängen oder Auflegen sowie jede andere Tätigkeit, wodurch es einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Vertrieb ist die Versendung an Geschäftsleute, die sich mit dem gewerblichen Verkaufe von Druckwerken befassen. Verschleiß ist der gewerblich entgeltliche Verkauf von Druckwerken. Preßgewerbe (Buch= Kupfer=, Holz= und Steindrucke¬ reien u. dgl.), Buchhandlungen, Kunst= und Musikalien¬ handlungen, Leihbibliotheken und Lesekabinette, sind ab Jänner 1928 freie Gewerbe. Jedoch muß der Handel angemeldet werden, weil ein Handelsgewerbe auch ohne Beschränkung bestimmter Waren den Handel mit Druckwerken nicht berechtigt. (§ 6, Absatz 2, Preßgesetz.) Jeder, dem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht, kann Zeitungen und selbstverlegte Druckwerke in dem von ihm bestimmten Raume verkaufen. Den Raum hat er der örtlichen politischen Behörde (erster Instanz) rechtzeitig anzuzeigen. (§ 8.)

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