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125 Haselhuhn (Henne) das ganze Jahr, Hahn vom 1. No¬ vember bis 31. August. § 5) Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während der bei den einzelnen Arten angegebenen Ranz= oder Brut¬ zeiten und während der Aufzucht ihrer Jungen nur dort gefangen oder getötet werden, wo sie sich zu stark ver¬ mehren oder an Haustieren Schaden anrichten. Steinmarder vom 1. Febr. bis 31. August; Hermelin vom 1. Febr. bis 31. August; desgleichen Wiesel und Eich¬ hörnchen; Nußhäher oder Eichelhäher vom 1. April bis 30. Juni. § 6) Während des ganzen Jahres dürfen verfolgt, ge¬ fangen oder getötet werden: Wildschweine, Fuchs, Fisch¬ otter, Iltis, Bisamratte, Ratten, Haus= und Feldmäuse, die Krähenarten mit Ausnahme des jederzeit gechützten Kolk¬ raben, Elster, Haussperling, Feldsperling, Hühnerhabicht, Hühnergeier oder Stockgeier, Sperber oder Taubenstößl. Frei herumlaufende Hauskatzen, wenn sie mindestens 200 Meter von geschlossenen Ortschaften oder Einzelgehöften entfernt sich herumtreiben, und solche Hauskatzen, die aus¬ gesprochene Vogelfänger sind, dürfen jederzeit gefangen oder getötet werden. Hunde, die abseits von Häusern oder Herden allein jagend angetroffen werden, dürfen vom Jagdberech¬ tigten oder seinen Jägern getötet werden. § 7) Das Feilbieten, der An= und Verkauf der ständig geschützten Tiere im lebenden oder toten Zustande, das Entfernen oder Zerstören der Brutstätten und Nester, das Ausnehmen, Sammeln oder Vernichten der Eier und Jungen mit Ausnahme der in dieser Verordnung (§ 6) ge¬ nannten Tiere, das Feilbieten, der An= und Verkauf aller dieser Objekte ist jederzeit verboten; das gleiche gilt für die zeitweise geschützten Tiere während ihrer Schonzeit.

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