Ich gebe Auskunft!

123 Wird jemand bei gesetzwidrigem Waffentragen betreten oder besitzt er zwar einen Waffenpaß, vermag ihn aber nicht vorzuweisen, so ist ihm in beiden Fällen die Waffe sogleich abzunehmen, zu deren Abgabe jede Person ver¬ pflichtet ist (§ 25). Die Ueberlassung eines Waffenpasses an einen anderen ist verboten (§ 26). Wer einen fremden Waffenpaß an sich bringt oder sich dessen fälschlich bedient, macht sich, insoferne nicht ein Mittel zur Verübung einer schwer bedrohten, strafbaren Handlung erblickt werden kann, einer Uebertretung chuldig, welche gerichtlich geahndet wird (§ 27) Verbotene Waffen dürfen nur an jene Personen weiter¬ veräußert werden, welche bereits im Besitze der hiezu er¬ 9). forderlichen amtlichen Bewilligung sind (§ In den Fällen der §§ 24 u. 25 W.=P. ist die politische Behörde kompetent, in allen anderen Fällen das Ge¬ richt (§ 40). 88 Jagdpolizeiliche Bestimmungen. (Auszug aus dem Jagdgesetz für Oberösterreich, L.=G.=Bl. Nr. 8—9 vom Jahre 1895.) Niemand darf ohne einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Jagdkarte die Jagd ausüben (§ 36). Die Jagdkarte ist nur für jene Person gültig, auf deren Namen sie lautet, und darf an andere Personen nicht ab¬ getreten werden; sie gibt keine Berechtigung zum Jagen ohne Zustimmung des Jagdberechtigten (§ 39). Die Be¬ itzer haben die Karte in Ausübung der Jagd bei sich zu haben und den Sicherheitsorganen auf Verlangen vorzu¬ weisen.

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