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122 borgen sind. Holzkeulen (auch Ordnerkeulen genannt) sind nicht bloße Turngeräte, sondern auch Waffen (jedoch nicht verbotene Waffen). Es ist somit nicht schon zum Be¬ sitze, jedoch zum Tragen ein Waffenpaß erforderlich Unbefugtes Tragen solcher Keulen ohne erwiesener Notwendigkeit, wie z. B. zwecks Ausübung des Sportge¬ echtes, wird ohne Vorliegen erschwerender Umstände von der politischen Behörde bestraft (§ 36 W.=P.) Der Besitz verbotener Waffen und Munition ist nur mit behördlicher Bewilligung erlaubt und ist zum Tragen der¬ selben eine besondere Bewilligung nötig (§ 8). Der Besitz von Militärmunition ist nur jenen gestattet, welche ent¬ weder ihr Dienst dazu berechtigt oder welche eine aus¬ nahmsweise besondere Ermächtigung zum Besitze solcher Munition erhalten haben. Der Verkauf von Feuerwerksmaterialien, Kinderpistolen¬ kapsel und Munition für Schreckschußpistolen ist ebenfalls nur jenen gestattet, welche hiezu die Konzession besitzen. Da¬ widerhandelnde sind wegen Uebertretung der Gewerbe¬ ordnung strafbar. (Amtsverlautbarung vom 24. April 1926.) Die Bewilligung, Waffen zu besitzen, schließt die Be¬ willigung zum Waffentragen nicht in sich, hiezu ist eine besondere Bewilligung nötig (§ 14). Aendert der Waffenbesitzer mit einem noch gültigen Waffenpaß seinen Wohnort in einen anderen Verwal¬ tungsbezirk, so hat er binnen sechs Wochen nach er¬ olgter Uebersiedlung den Waffenpaß von der zur Aus¬ tellung des Passes kompetenten Behörde des neuen Be¬ zirkes bei sonstiger Ungültigkeit vidieren zu lassen (§ 19). Wer zum Waffentragen eines Waffenpasses bedarf, hat denselben, wenn er Waffen trägt, bei sich zu haben, um sich erforderlichenfalls damit ausweisen zu können (§ 24).

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