Ich gebe Auskunft!

727 Trombone, Terzerole unter 18 Zentimeter Länge mit In¬ begriff des Schaftes und Laufes, Windbüchsen jeder Art, Hand= und Glasgranaten, Petarden und Brandraketen, Scheintodpistolen, Lebensretterstöcke, Verteidigungs=Siegel¬ ringe, zerlegbare Gewehre (Abschraubgewehre, Revolver mit abschraubbarem Lauf), Revolver, Pistolen unter 18 Zentimeter Länge mit Inbegriff des Schaftes und Laufes, endlich alle verborgenen, zu tückischen Anfällen geeigneten Waffen, was immer für eine Art, wie z. B. Stockflinten, Degenstöcke u. dgl., so auch z. B. ein Taschenmesser, welches zum Zwecke eines Ueberfalles besonders zugeschliffen wurde, um nach Art eines Dolches zu gebrauchen. Zu den verbotenen Waffen sind auch alle jene Werk¬ zeuge zu rechnen, deren ursprüngliche und natürliche Form absichtlich verändert erscheint, um damit schwerer ver¬ wunden zu können, sowie im allgemeinen jedes versteckte, zu tückischen Anfällen geeignete Werkzeug, welches seiner Beschaffenheit nach weder zur Ausübung einer Kunst oder eines Gewerbes, noch sonst zum häuslichen Gebrauche be¬ stimmt ist. Unter verborgenen Waffen sind nur Waffen zu ver¬ stehen, deren Eigenschaft als Waffe infolge ihrer Form oder infolge ihrer Einkleidung in eine andere Sache erst bei genauer Untersuchung erkannt werden kann, nicht aber auch Waffen, die leicht erkannt werden können. Dagegen sind Hirschknicker, Jagd= und Weidmesser nicht als verbotene Waffen zu betrachten; des¬ gleichen nicht unter allen Umständen Vexiertaschenmesser. Gummiknüttel sind Waffen im technischen Sinne, weil sie bestimmungsgemäß Angriffen oder der Abwehr von Angriffen dienen. Verbotene Waffen werden sie aber erst dann, wenn sie im Innern eines mit abnehmbarem Griffe versehenen Stockes nach Art der Stockdegen ver¬

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