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120 über den Schloßberg; Radfahren durch die Schleifergasse; unbefugtes Befahren des Gütermagazin=Platzes am Bun¬ desbahnhof Steyr und Radfahren am Jahrmarkt=Platz (Kaserngasse, Industriestraße) während des Jahrmarktes. Sämtliche vorangeführten Uebertretungen werden, unter Anwendung des Organstrafmandates, mit 2 S bestraft. Ferner sei noch erwähnt, daß in den belebtesten, ver¬ kehrsreichen Straßen den Kindern das Radfahren auf den eigens gebauten Kinderfahrrädern untersagt ist und deren Eltern, welche dies nach bereits erfolgter Ermahnung weiterhin dulden, strafbar sind. Zur weiteren Bemerkung: Nach § 2 der n.=ö. Radfahr=Ordnung vom 13. April 1897, L.=G.=Bl. Nr. 23, dürfen Radfahrer außerhalb ge¬ chlossener Ortschaften auch die Straßenbankette benützen, es sei denn, daß ein besonderes Verbot für eine bestimmte Straßenstrecke erlassen ist. Dagegen ist nach § 27 der Bun¬ desstraßen=Polizeiordnung den Radfahrern das Befahren der Bankette nur dort gestattet, wo sie für den Radfahr¬ verkehr ausdrücklich freigegeben sind. Mit Motorrädern dürfen Radfahrwege nicht befahren werden (§ 3). Gaffenwesen. (Kaiserl. Patent vom 24. Oktober 1852, R.=G.=Bl. Nr. 223.) Nachstehendes gilt für ganz Oesterreich mit Ausnahme mit Tirol und Vorarlberg. Das Waffenpatent unterscheidet zwischen erlaubten und verbotenen Waffen. Erlaubte Waffen sind jene, die nicht ausdrücklich als verboten er¬ klärt wurden. Als verbotene Waffen wurden erklärt: Dolche, Stilette, hohlgeschliffene, stilettartige Messer, dreischneidige Degen,

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