Ich gebe Auskunft!

119 § 6) Bei Nachtzeit, das ist bei Eintritt der Dunkelheit, müssen die Fahrräder mit einer beleuchteten, von weitem wahrnehmbaren Laterne mit weißem Lichte versehen sein, welche vorne am Fahrrade befestigt sein muß. Die Benützung von farbigen Lichtern (rot, grün, gelb, blau usw.) ist untersagt. Bei gemeinsamen Fahrten mehrerer Radfahrer § 7) Reitern oder Fuhr¬ dürfen diese, wenn sie Fußgängern, werken begegnen, nur hintereinander und in angemessenen Zwischenräumen fahren. § 8) Personen unter 14 Jahren ist das Radfahren auf öffentlichen Straßen nur unter Aufsicht eines fahrkundigen Erwachsenen gestattet. Das Mitnehmen einer zweiten Person auf einem ein¬ sitzigen Fahrrade sowie das Anbinden von Hunden an Fahrrädern ist verboten (Kundm. des Magistrates Steyr vom 6. August 1925, Zl. 10.551/Pol.). Weitere, für das Stadtgebiet Steyr erlassene Verkehrs¬ vorschriften: Nach § 1 der Straßenpolizeiordnung ist das Befahren der Gehwege mit Wagen, Karren, Schlitten und Fahr¬ rädern verboten. Ferner ist verboten: das schnelle Radfahren über den Leitnerberg, über den Direktionsberg, in der Gleinkergasse, Kirchengasse und Pfarrgasse in schnel¬ lerem als Schrittempo; desgleichen über den Huberberg (Blumauergasse); das Radfahren durch die Badgasse von der Abzweigung Michaelerplatz bis zur Messerfabrik Hack und über den Schleußensteg und den dort anschließenden Fußweg; Befahren der Gehwege und der inneren Anlage der Promenade; Befahren des Mittel¬ weges der Gartenanlagen am Wieserfeldplatz; Radfahren

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