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118 Radfahrordnung. (Gesetz vom 9. Mai 1896, L.=G.=Bl. Nr. 20.) § 1) Für das Fahren mit Fahrrädern auf allen nicht ärarischen öffentlichen Straßen, als Landes=, Bezirks= und Gemeindestraßen, haben die nachfolgenden Bestimmungen zu gelten. § 2) In ganz Deutschösterreich (mit Ausnahme des Bundeslandes Vorarlberg) ist auf allen Straßen und Fahr¬ wegen links zu fahren, links auszuweichen und rechts vor¬ zufahren. § 3) Auch mit dem Zweirade darf in der Regel nur die Fahrbahn benützt werden und ist die Benützung der als Fußwege dienenden Straßenbankette nur dort gestattet, wo dieselben auf längere Strecken nur vereinzelt begangen werden und ihrer Lage nach so beschaffen sind, daß ein sofortiges Ablenken auf die Fahrbahn jederzeit möglich ist. § 4) Der Radfahrer hat den den Fußweg benützenden Fußgängern unter allen Umständen, und zwar erforder¬ lichenfalls durch sofortiges Verlassen des Fußweges und Ablenken auf die Fahrbahn auszuweichen. Fährt der Rad¬ fahrer auf der Fahrbahn, so ist diesem von den Fu߬ gängern ebenso wie einem anderen Fuhrwerke auszu¬ weichen. 8 5) Der Radfahrer ist verpflichtet, auf die Fußgänger, Reit= und Zugpferde sowie auf die anderen Radfahrer im Falle des Begegnens oder Vorfahrens sein besonderes Augenmerk zu richten, erforderlichenfalls, und zwar aus einer Entfernung von mindestens 20 Metern, ein Zeichen mit der Glocke oder Pfeife zu geben und dieses Zeichen so lange zu wiederholen, bis es von den Fußgängern, Pferde¬ lenkern oder Radfahrern wahrgenommen wird.

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