Ich gebe Auskunft!
114 § 48) Nur außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen außer der vorgeschriebenen Hupe andere Signale, wie Fanfarentrompete, Signalpfeife, Sirene u. dgl., ausge¬ nommen Warnungszeichen, die Aehnlichkeit mit militä¬ rischen oder mit Feuer= und Rettungssignalen haben, ver¬ wendet werden. Die auf Automobilen, Anhängewagen und Beiwagen der Motorräder rückwärtigen Erkennungszeichen müssen, falls sich das Fahrzeug zur Nachtzeit auf öffentlichen Ver¬ kehrswegen befindet, hell beleuchtet sein. (§ 50.) Die Be¬ leuchtung hat so zu sein, daß alle Zeichen deutlich sichtbar sind, keine Blendung des Beschauers erfolgt und daß die Lampe, welche keine farbigen Gläser enthalten darf, gleich¬ zeitig auch als Deckungslicht dient. § 51) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf das Fahr¬ zeug nicht verlassen, bevor er die Maschine abgestellt, die Bremse angezogen und Vorsorge getroffen hat, daß das Fahrzeug nicht von Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann. Nach § 52 hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Fahrten stets seinen Führerschein und die die Kennzeichen enthaltende Ausfertigung, Ausländer den internationalen Fahrausweis (§ 36) oder die behördliche Erlaubnis (§ 42) mit sich zu führen und auf behördliches Verlangen vorzu¬ weisen. § 52) Auf Verlangen der Sicherheits= oder Straßen¬ aufsichtsorgane ist der Führer von Kraftfahrzeugen ver¬ pflichtet, sofort anzuhalten, desgleichen auch bei einem durch ein Fahrzeug hervorgerufenen Unfall oder bei einer durch dasselbe herbeigeführten Sachbeschädigung. Ist bei einem derartigen Unfalle jemand verletzt worden, so hat der Führer auch für die nötige Hilfe nach Möglichkeit zu sorgen.
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