Ich gebe Auskunft!

113 chlossener Ortschaften und stark bevölkerten Gegenden nach § 431 St.=G., und wenn jemand getötet oder körperlich schwer beschädigt wurde, nach den §§ 335, 337, 341 und 342 St.=G. gerichtlich bestraft. Auf Brücken und Kreuzungen darf das Fahrzeug nicht angehalten werden, bezw. nicht halten, falls nicht ein be¬ sonderer Grund vorliegt; auch nicht vorfahren. Der elektrischen Straßenbahn fährt man, wenn die Ge¬ leise in der Straßenmitte sind, immer links vor. Wenn Fahrgäste der Elektrischen aussteigen, hat ein weiteres Kraftfahrzeug stehen zu bleiben oder sehr lang¬ am vorzufahren, jedoch immer links. In engen Gassen sind Fahrzeuge, falls daselbst bereits ein Fahrzeug steht, immer auf derselben Seite anzuhalten. Bei Straßenkreuzungen hat immer das auf der Haupt¬ straße kommende dem auf der abzweigenden Straße kom¬ menden gegenüber den Vorzug. Bei gleicher Straßenbreite muß das von der linken Seite, bezw. von der linken Straße kommende vorgelassen werden. Bei Bergfahrten hat immer das berganfahrende Fahr¬ zeug den Vortritt und das bergabfahrende auszuweichen. Einem in der Straßenmitte befindlichen gebrochenen Wagen ist immer links vorzufahren, da dies kein Vor¬ fahren darstellt. Ferner sei noch erwähnt, daß ein rücksichtsloses Fahren der Lenker von Kraftfahrzeugen, wodurch Personen infolge Beschmutzung zu Schaden kommen, wegen Uebertretung nach § 46 der Automobil=Verordn. oder nach Art. 8 I/a E.=G.=V.=G., oder nach § 468 St.=G. straffällig ist. § 47) Bei Fahrten in geschlossenen Ortschaften muß der Auspuff durch einen Schalldämpfer ins Freie geleitet werden. 8

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