Ich gebe Auskunft!
112 e) bei außergewöhnlich starkem Verkehr und f) bei großen Menschenansammlungen, wie auch bei Schulen zu Beginn und Ende des Unterrichtes. § 46) In geschlossenen Ortschaften darf die Geschwindig¬ keit keinesfalls größer als 15 Kilometer pro Stunde (Geschwindigkeit eines leichten schnellen Fuhrwerkes) sein. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf die Ge¬ schwindigkeit nicht über 45 Kilometer pro Stunde gesteigert werden. Betreffs dieses Paragraphen wurde in der „Amtlichen Linzer Zeitung“ vom 24. Mai 1929, Seite 337, folgendes verlautbart: Wenn auch die Ge¬ schwindigkeitsvorschriften des § 46, Abs. 1, der Automobil¬ Verordn. vom 28. April 1910, R.=G.=Bl. Nr. 81, den gegen¬ wärtigen Verkehrbedürfnissen nicht mehr voll entsprechen und auch seit Jahren von Straßenpolizeibehörden eine höhere als die dort zulässig erklärte Geschwindigkeit vielfach so folgt daraus für die Kraftfahrer noch geduldet wird, keineswegs die vollständige Befreiung von Geschwindig¬ keitsbeschränkungen. Es wird um so mehr vom § 45 der gel¬ tenden Automobil=Verordn. Gebrauch zu machen und die Uebertretung dieser Bestimmung, soferne nicht ein gericht¬ lich strafbarer Tatbestand vorliegt, gemäß § 55 der Auto¬ mobil=Verordn., bezw. Art. VII, E.=G.=V.=G., zu ahnden sein. Gemäß §§ 427 u. 428 St.=G. ist wegen schnellen und unbehutsamen Fahrens (und Reitens) in Städten und anderen geschlossenen Ortschaften oder starkbewohnten oder zahlreich besuchten Gegenden sowohl der Lenker des Fahr¬ zeuges als auch der Benützer des Wagens, falls er dem Lenker das schnelle oder unbehutsame Fahren nicht unter¬ sagt, gerichtlich strafbar, auch wenn keine konkrete Gefahr für eine bestimmte Person entstanden ist. Ist eine konkrete Gefahr für eine bestimmte Person entstanden, so wird das schnelle und unbehutsame Fahren auch außerhalb ge¬
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