Ich gebe Auskunft!
111 eine Anzahl von Evidenznummern zugewiesen werden, welche nicht an bestimmte Fahrzeuge gebunden sind. (§33.) Wird ein mit dem Kennzeichen versehenes Fahrzeug ver¬ äußert oder sein Standort oder Wohnort des Besitzers blei¬ bend verlegt, so hat derjenige, auf dessen Namen die Kenn¬ zeichen ausgefertigt wurden, der Evidenzbehörde binnen acht Tagen nach eingetretener Veränderung hierüber zu berichten. (§ 34.) Desgleichen hat auch derjenige, welcher ein Kraftfahrzeug ankauft oder sonst erwirbt, binnen acht Tagen nach eingetretenem Besitzwechsel, bezw. nach der Ver¬ legung des Standortes bei jener Behörde, in deren Bezirk oder Rayon der neue Standort gelegen ist, um Ausfolgung neuer Kennzeichen anzusuchen. Bis zur Zuweisung der neuen Kennzeichen hat sich der Besitzer der früheren Kennzeichen zu bedienen. Eine vorübergehende Verlegung des Standortes des Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzers verpflichtet nicht zu einer Anmeldung und Lösung neuer Kennzeichen. Die besonderen Sicherheitsvorschriften für den Kraftwagenverkehr. § 45) Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Umständen so zu wählen, daß der Führer Herr der Geschwindigkeit ist und die Sicherheit der Personen und des Eigentums nicht gefährdet wird. Keinesfalls schneller als 6 Kilo¬ meter Stundengeschwindigkeit darf gefahren werden (§ 46): a) wenn starker Nebel die Fernsicht verhindert; b) an Stellen, wo die Straße nicht überblickt werden kann wie an Kreuzungen, starken Straßenkrümmungen, beim Einfahren in Tore, Herausfahren aus Gebäuden; auf Brücken; c) d) in schmalen Gassen, wo zwei Wagen nicht aneinander vorbeifahren können;
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