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110 lesbaren Schriftzeichen ohne Verzierung angebracht sein. (S 32.) Nach § 32 Automobil=Verordn. sind die Kennzeichen bei Autos vorne und rückwärts an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. Die Höhe der vorderen Kennzeichen muß min¬ destens 8 Zentimeter, die Stärke im Grundstrich mindestens 1 Zentimeter betragen. Die rückwärtigen Kenn¬ zeichen müssen mindestens 12 Zentimeter hoch und im Grundstrich mindestens 2 Zentimeter stark sein. Ferner sind die rückwärtigen Kennzeichen so zu ordnen, daß der Buch¬ tabe und eventuell die römische Zahl oben und darunter in einem Abstande von 2 Zentimetern die Evidenznummer steht. Auf der vorderen Seite können die Kennzeichen auch nebeneinander angebracht sein. Bei Motorzügen ist das rückwärtige Kennzeichen stets an der Rückseite des letzten Anhängewagens anzubringen. Bei Motorrädern (ohne Beiwagen) sind die Kennzeichen vorne an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen und müssen mindestens 8 Zentimeter hoch und im Grundstriche mindestens 1 Zentimeter stark sein. Ist einem Motorrade seitwärts oder rückwärts ein Wagen angehängt, so ist nicht nur das Motorrad, sondern auch die Rückwand des Bei¬ wagens mit dem Kennzeichen zu versehen, letzteres gleich der Vorschrift wie für die bei Automobilen an der Rück¬ eite anzubringenden Zeichen anzubringen sind. § 33) Diejenigen, welche mehrere Kraftfahrzeuge besitzen, haben für jedes ihrer Fahrzeuge um die Zuweisung der Kennzeichen anzusuchen, so daß jedes Fahrzeug seine Evi¬ denznummer erhält. Gewerbetreibenden, welche sich mit der Herstellung oder dem Handel von Kraftfahrzeugen befassen, kann über ihr Ansuchen zur Bezeichnung der Fahrzeuge bei Probefahrten

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