Ich gebe Auskunft!

109 Motorrad seitlich ein Wagen angehängt, muß auch an diesen seitlich eine Laterne angebracht werden (§10); i) es muß eine Vorrichtung angebracht sein, welche Un¬ berufene hindert, das Fahrzeug in Bewegung zu setzen (§ 11); K) auf einem sichtbar angebrachten Schilde muß die Er¬ zeugungsfirma, die Fabriksnummer, die Anzahl der Pferdestärken des Motors oder die Zahl und die Bohrung der Zylinder und das Eigengewicht des be¬ triebsfertigen Fahrzeuges angegeben sein (§ 12). Anhängewagen der Kraftfahrzeuge müssen stets mit einer sicher wirkenden Bremsvorrichtung versehen sein, welche entweder vom Motorwagen aus oder durch eigene Bremser auf den Anhängewagen betätigt wird. (§ 13.) Zwischen Motorwagen und Anhängewagen ist eine doppelte Kuppelung vorgeschrieben. (§ 13. Im Verkehr auf öffentlichen Straßen dürfen nur behörd¬ lich geprüfte und genehmigte Kraftfahrzeuge benützt werden (§ 14 Automobil=Verordn.) Ausnahmen bestehen nur be¬ züglich der der Militärverwaltung gehörigen Kraftfahr¬ zeuge (§ 21) und bezüglich ausländischer Automobile, welche aus dem Auslande zu kurzem Aufenthalte nach Oesterreich kommen. Die selbständige Führung (Lenkung) von Kraftfahr¬ zeugen ist nur Personen, welche über 18 Jahre alt sind (§ 22) und einen auf ihren Namen lautenden Führerschein besitzen (bei Autos) gestattet. (§ 22.) Kennzeichen der Kraftfahrzeuge. Die Kraftfahrzeuge müssen mit den von der Behörde bewilligten, bezw. zugewiesenen Kennzeichen versehen (§ 28) und in schwarzer Schrift auf weißem Grunde in gut

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