Ich gebe Auskunft!

708 werden. Ueber das Ergebnis dieser Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, ohne welche das Fahrzeug zum Lastentransporte nicht verwendet werden darf. Die wichtigsten Bestimmungen der Automobilverord¬ nung sind folgende: Nach § 2 Automobil=Verordn. muß das Kraftfahrzeug betriebssicher, d. h. derart konstruiert sein, daß jede Feuers¬ und Explosionsgefahr tunlichst ausgeschlossen ist. Außerdem ist es derart einzurichten, daß übermäßiges Geräusch, be¬ lästigende Rauchentwicklung, Dampf= und Gasausströmung verhindert werden. Jedes Kraftfahrzeug muß aus Gründen der Betriebs¬ sicherheit folgende Einrichtungen aufweisen: a) Eine verläßliche Lenkvorrichtung (§ 3); b) zwei voneinander unabhängige, kräftig wirkende Bremsvorrichtungen (§ 4); c) eine Einrichtung, welche selbst bei starken Steigungen die unabsichtige Rückwärtsbewegung verhindert (§ 5); d) eine Reversiervorrichtung, wenn das Eigengewicht des Kraftfahrzeuges 350 Kilogramm übersteigt (§6); e) Hebel und Griffe müssen vom Führer leicht und ohne Gefahr der Verwechslung betätigt werden können (§ 7); !) die Brennstoffbehälter müssen feuer= und explosions¬ sicher sein, Akkumulatoren so eingebaut werden, daß die Säure nicht ausspritzen kann (§ 8); Automobile müssen mit einer tief¬ 9) tönenden, Motorräder mit einer hoch¬ tönenden Signalhupe versehen sein (§ 9); andere Signalapparate sind — insbesondere in geschlossenen Ortschaften — nicht gestattet. h) Automobile müssen an der Vorderseite zwei gut leuch¬ tende Laternen mit farblosen Gläsern, Mo¬ torräder eine Laterne haben. Wird an ein

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