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107 Keinen Anspruch auf Finderlohn hat derjenige, der über Auftrag des Verlustträgers den Verlust sucht und findet; auch jene Person nicht, welche die von einem anderen o fallen gelassene, bezw. entfallene Sache aufhebt und den Verlustträger, falls er diesen durch bloßes Zurufen aufmerk¬ am machen konnte, unterließ. (Oberster Gerichtshof vom 29. Jänner 1896, Slg. 15.704.) Berkehr mit Kraftfahrzeugen. Automobil=Verordnung vom 28. April 1910, R.=G.=Bl. Nr. 81. Nach § 1 dieser Verordnung gelten als Kraftfahrzeuge alle mit motorischer Kraft betriebenen Fahrzeuge, welche nicht auf Schienen laufen, sofern sie öffentliche Verkehrs¬ wege befahren. Keine Anwendung findet diese Verordnung auf Kraft¬ fahrzeuge, a) die auf Schienen laufen, wie Eisenbahnen, Klein¬ bahnen usw.; b) welche nicht auf öffentlichen Straßen verkehren; c) auf Automobil=Feuerlöschwagen; auf Kraftfahrzeuge, welche weder zur Beförderung von d) Personen, noch zum Transport von Lasten dienen, wie z. B. Straßendampfwalzen; auf Motorpflüge und zur Verwendung in der Land¬ e) wirtschaft bestimmte Traktoren, deren Höchstgeschwin¬ digkeit acht Kilometer pro Stunde nicht übersteigt. Solche Fahrzeuge müssen nach der M.=Verordn. vom 31. Mai 1918, R.=G.=Bl. Nr. 188, vor ihrer Verwen¬ dung einer amtlichen Prüfung durch die Automobil¬ prüfungskommission der Landesregierung unterzogen

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