Ich gebe Auskunft!

106 soll er dem Grundeigentümer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen Entflogene Bienenschwärme müssen vom Eigentümer ogleich verfolgt werden; geschieht dies nicht, so wird der Eigentümer eines solchen nach zwei Tagen verlustig. Alle weiteren Tiere verfallen für den Besitzer, wenn diese Tiere 42 Tage von selbst ausbleiben. Solche Tiere kann sich auf gemeinem Grunde jeder¬ mann, auf dem seinigen der Grundeigentümer annehmen und behalten Anschließend wird noch als Beispiel über abhandenge¬ kommene Gegenstände erwähnt, daß, falls solche in Eisen¬ bahnwagen zurückgelassen oder sonst im örtlichen Bereiche der Bahn gefunden werden, als „Fund“ nach § 391 a. b. G.=B. behandelt werden. ausgenommen bei einer pflicht¬ gemäßen Revision leerer Wagen in den Stationen oder Remisen. (E.=V.=O. vom 11. November 1909, R.=G.=Bl. Nr. 172) oder falls jemand zum Suchen beauftragt wurde. Auch gestohlene Sachen, welche der Dieb an einem allgemein zugänglichen Orte zurückgelassen hat, kann Gegenstand eines Fundes sein, wenn sie daselbst aufge¬ funden werden. (Oeffentl. Sicherheit vom Jahre 1925 9— -10, 11—12 usw. Ebenso gebührt beispielsweise einem Kellner ein Finder¬ lohn, falls er nahe der Eingangstür auf dem Boden eine Brieftasche findet. Von einem Arbeiter bei Reparatur in einem dem Eigen¬ tümer unbekannten Geheimfache eines Kastens gefundene Wertsachen sind weder „verlorene“ Sachen, noch „Schatz“ sondern „verborgene Sachen“ im Sinne des § 396 a. b. G.=B. (Entsch. des Obersten Gerichtshofes vom 4. Jänner 1887, Zl. 14.519, Slg. 11.389.) Zu P. „Ver¬ borgene Sachen“.

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