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105 zu erhalten, da der vorherige Besitzer innerhalb drei Jahren gegen Vergütung der aufgelaufenen Kosten und des Finder¬ lohnes immer noch den Fundgegenstand zurückfordern kann. Auch das etwa verbrauchte Geld muß innerhalb der drei¬ jährigen Verjährungsfrist zurückerstattet werden. Erst nach Ablauf von drei Jahren erwirbt der Finder das Eigentumsrecht an der Sache; erst dann sind die daran bestandenen Rechte erloschen und kann der Finder über die Sache frei verfügen. War die gefundene Sache Eigentum des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, einer Kirche oder einer erlaubten Körperschaft, so beträgt die Frist, welche zur Erwerbung des Eigentums durch den Finder er¬ forderlich ist, sechs Jahre. zu Die Frage, von welchem Zeitpunkte an diese Frist berechnen ist, erscheint im Gesetze nicht gelöst. Es ist somit fraglich, ob sie mit dem Tage des Fundes oder mit dem Tage der Kundmachung des Fundes beginnt. Zwischen Finderrechten und Finderlohn ist zu unter¬ scheiden. Der Finderlohn ist nur ein Teil der Finderrechte. Der Finder, der entgegen der Vorschrift den Fund ver¬ spätet bei der Behörde hinterlegt, verliert den Anspruch auf Finderlohn, nicht aber auch seine Finderrechte. (§ 393 a. b. G.=B.) Ueber entkommene Tiere. Verlaufene Tiere sind nach den Fundbestimmungen zu behandeln, worüber der § 384 a. b. G.=B. besagt: Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder andere zahm gemachte Tiere, wie z. B. zahme Rehe, Füchse Tauben, einheimische Singvögel u. dgl. sind kein Gegen¬ stand des freien Tierfanges, vielmehr hat der Eigentümer das Recht, sie auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch
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