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104 70 S (50 S und 20 S, d. i. 5 Prozent von 400 S) zu ent¬ richten; zur Sicherung der Ansprüche kann der Finder den Fundgegenstand zurückbehalten, bis der Ver¬ lustträger den Betrag des Finderlohnes und des dem Finder eventuell erstandenen Aufwandes ausbezahlt hat. (§ 471 a. b. G.=B.) Wird eine Sache von mehreren Personen gefunden, so sind sie Mitfinder und haben dann die gleichen Verbindlich¬ keiten, die dem einzelnen Finder obliegen, aber auch die selben Rechte, das heißt, sie haben Anspruch auf Finder¬ lohn zu gleichen Teilen; ihnen steht nach einem Jahre ge¬ meinsam die Benützung des Fundgegenstandes zu, sie werden nach Ablauf der Verjährungszeit Miteigentümer (§ 394 a. b. G.=B. Nach diesem Paragraph ist insbesondere auch derjenige Mitfinder, welcher eine verlorene Sache zuerst entdeckt und nach ihr strebte, obgleich eine andere Person sie früher an sich genommen hat. Der Finder ist selbstverständlich nicht verpflichtet, von den besagten Rechten (Finderlohn, Eigentumsrecht und Rückerstattung eines Aufwandes) Gebrauch zu machen sondern kann auch darauf verzichten, sei es zugunsten des Verlustträgers oder eines anderen. (§§ 1444 u. 1392 a. b. G.=B.) Meldet sich der Besitzer oder der Verlustträger eines Fundgegenstandes nicht binnen Jahresfrist, bezw. wird die gefundene Sache innerhalb der Jahresfrist von niemanden mit Recht angesprochen, so erhält der Finder das Recht, die Sache oder den daraus gelösten Wert zu benützen. Aber trotz des Benützungsrechtes ist der Finder noch nicht Eigen¬ tümer der Sache geworden; er darf die Sache weder ver¬ äußern noch zerstören (umändern u. dgl.), sondern hat die Pflicht, sie sachgemäß zu behandeln und nach Möglichkeit

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