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103 kannt ist, innerhalb acht Tagen hierüber die Anzeige zu erstatten. (§ 389 a. b. G.=B. Ist der Fundgegenstand über 100 Schilling wert ist dieser außer der gewöhnlichen Verlautbarung auch noch dreimal durch die öffentlichen Zeitungen zu verlaut¬ baren. (§ 390 a. b. G.=B.) Die bloße Unterlassung der Anzeige eines Fundes ist falls der Fund ordnungsgemäß verwahrt wird und nicht inner¬ etwa die Absicht der Fundunterschlagung vorliegt — halb acht Tagen noch nicht strafbar Wird jedoch durch unsachgemäße Aufbewahrung des Fundes oder durch die Unterlassung der Fundanzeige oder Verlautbarung des Fundes der Verlustträger geschädigt, so haftet der Finder für den vom Verlustträger angegebenen Schaden. Außerdem wird der Finder, wenn er an dem Schaden schuldtragend ist, des Finderlohnes (nicht aber auch der Finderrechte) verlustig. (§ 393 a. b. G.=B.) Ueber die Gebühren des Finderlohnes. § 391 a. b. G.=B.) Meldet sich der Verlustträger einer gefundenen Sache oder wird er dem Finder aus anderen Umständen bekannt, so ist diesem der Fund, falls er dar¬ zutun vermag, daß dies sein Eigentum ist, bezw. er der Verlustträger ist, auszufolgen, doch ist der Verlustträger verpflichtet (§ 391 a. b. G.=B.), dem Finder den gemachten Aufwand — Kosten der Kundmachung des Fundes, Ver¬ zu ersetzen und — wahrungs= und Erhaltungskosten u. dgl. überdies den gesetzlichen Finderlohn zu entrichten. Dieser beträgt: Bis zu 500 S des gemeinsamen Wertes des Fundes zehn über diesen Betrag hinausgehenden Wert nur Prozent, mehr fünf Prozent; es ist demnach beispielsweise von einem Fundgegenstand im Werte von 900 S ein Finderlohn von
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