Ich gebe Auskunft!

102 Bemerkt sei noch, daß nur über numismatische (Münzen) und archäologische (altertümliche) Funde die Landesstelle in Kenntnis zu setzen ist. Erläuterung über das Finden verlorener Sachen. Nur auf verlorene Sachen finden die Bestimmungen der 388—394 a. b. G.=B. Anwendung. Was hinsichtlich der §8 Auffindung verborgener Sachen und des sogenannten Schatzfundes rechtens ist, wurde bereits angeführt. Durch die Entdeckung der Sache ist man noch nicht Finder geworden; erst wenn man sie für den Berechtigten in Verwahrung nimmt, wird man Finder. Niemand ist verpflichtet, sich einer verlorenen Sache an¬ zunehmen, man kann sie auch ruhig liegen lassen, ohne sich weiter hierüber zu kümmern. Die Anzeigepflicht einer an sich genommenen gefun¬ denen Sache wird nach dem Werte derselben bestimmt. Ist der Fund höchstens 1 S wert, so braucht der Finder nichts weiter zu tun, als den Fundgegenstand zu verwahren und dem Verlustträger, falls dieser bekannt wird, auf Ver¬ langen zurückzustellen. Die Nachforschung nach dem Verlust¬ träger ist in diesem Falle nicht notwendig. Ist der Fundgegenstand mehr als 1 S, jedoch höchstens 10 S wert, ist ebenfalls noch keine Anzeige erforderlich, je¬ doch muß der Finder den Fund (ohne Beschreibung des¬ selben) durch öffentliche Affigierung (Plakatierung, An¬ kleben von Zettel an privaten Gebäuden usw.) oder son¬ stiger Verlautbarung bekanntgeben. (§ 389 a. b. G.=B. Uebersteigt der Wert des Fundgegenstandes zehn Schilling, so hat der Finder, wenn ihm der Verlust¬ träger bekannt ist, den Fundgegenstand binnen acht Tagen zurückzustellen, bezw. wenn ihm der Verlustträger unbe¬

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