Ich gebe Auskunft!
101 Im Falle, daß sich der Eigentümer nicht sogleich er¬ kennen läßt, muß die Obrigkeit nach den Vorschriften der §§ 390—392 verfahren. (§ 397 a. b. G.=B.) Ueber die Auffindung eines Schatzes. Bestehen die entdeckten Sachen in Gold, Schmuck oder anderen Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen waren, daß man ihren vorigen Eigentümer nicht mehr erfahren kann, heißen sie ein Schatz. Die Entdeckung eines Schatzes ist von der Obrigkeit der Landesstelle anzuzeigen. (§ 398.) Solche Funde (bezw. Entdeckungen) fallen zur Hälfte dem Entdecker und die andere Hälfte dem Haus= oder Grundbesitzer oder sonstigen Berechtigten zu. Wird der Eigentümer einer vergrabenen, eingemauerten oder sonst verborgenen Sache ermittelt, ist diesem die Sache zuzu stellen, jedoch muß letzterer, wenn er nicht beweisen kann, daß er von der verborgenen Sache wußte, dem Finder den nach § 391 a. b. G.=B. gebührenden Finderlohn entrichten. (Anhang des § 399 a. b. G.=B.) Finden Arbeitsleute zufälligerweise einen Schatz, so ge¬ bührt diesen als Finder ein Drittel davon; sind sie aber von dem Eigentümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem Arbeits¬ lohn begnügen. (§ 401 a. b. G.=B.) Ebenso verwirkt der Entdecker eines Schatzes einen An¬ spruch, wenn er den Schatz ohne Willen und Wissen des Nutzungseigentümers aufsucht, den Fund verheimlicht oder sonst sich hiebei einer unerlaubten Handlung schuldig macht. (§ 400 a. b. G.=B.) Die Verheimlichung eines Schatzes ist (laut Hofdekret vom 12. Oktober 1821, Nr. 1810, J.=G.=S.) von der politischen Behörde zu ahnden, bezw. nach Maßgabe des § 400 a. b. G.=B. zu bestrafen.
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