Ich gebe Auskunft!
100 vollmächtigten gestattet) nicht als Fund im Sinne des a. b. G.=B. angesehen wird, da ein solches für jede andere Person wertlos ist. Dagegen kann ein Finder eines Sparkassebuches ohne Klausel, ferner über Funde von Pfandscheinen und Postanweisungen, letztere wenn sie vom Adressaten nach erfolgter Quittierung verloren wurden, wie jede anderen wertbaren Sachen alle Finderrechte geltend machen. (Min.=Vdg. vom 24. April 1885, RGB. Nr. 49.) Ueber gerettete Sachen, wie z. B. bei Elementar¬ ereignissen (Ueberschwemmungen, Feuer usw.), kann der Retter vom Eigentümer oder sonst Berechtigten Ersatz eines hiedurch erstandenen Aufwandes sowie auf eine Belohnung, ogenannten Bergelohn, Anspruch erheben, welcher jedoch 10 Prozent vom Werte der geretteten Sache nicht über¬ steigen darf. (§ 403 a. b. G.=B.) Dieser Paragraph kann immer in Anwendung kommen, wenn jemand verhindert, daß eine fremde Sache für den Berechtigten vom unver¬ meidlichen Verluste unvorhergesehener Ereignisse rettet. Im Streitfalle entscheidet der Richter über die Höhe des Bergelohnes. Ueber verborgene Gegenstände. Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, muß die Anzeige, sowie bei dem Funde überhaupt, gemacht werden. (§ 395 a. b. G.=B.) Wird der Eigentümer aus den äußerlichen Merkmalen oder anderen Umständen entdeckt, so ist ihm die Sache zu¬ zustellen; er muß aber, wenn er nicht beweisen kann, daß er von der verborgenen Sache wußte, dem Finder den nach § 391 ausgemessenen Finderlohn entrichten. (§ 396.)
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