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99 Wagen vergessenen oder entfallenen Sachen wird, wenn dem Verlustträger der Ort des Verlustes bekannt war, als Diebstahl geahndet. Die Aneignung irrtümlich zugekommener Sachen wird nach § 201 St.=G. (Betrug) geahndet. War aber dem Eigentümer der Ort (Platz) einer verlustigen Sache unbe¬ kannt, so erwirkt der Finder alle Rechte gleich einer ver¬ lorenen Sache Eine aus dem Besitze des Gläubigers ver¬ nicht dem lorene Sache ist wieder dem Gläubiger — — Schuldner zurückzustatten, ansonsten der Finder über den dem Gläubiger dadurch zugefügten Schaden haftbar gemacht werden könnte. Schuldurkunden, soferne sie auf den Inhaber lauten und nicht bloß Beweisdokumente über eine Schuld sind, die ein bestimmter Gläubiger zu fordern hat, sind wie andere Funde zu behandeln, z. B. alle auf den Ueberbringer lau¬ tenden Staatsschuldverschreibungen, nicht auf den Namen lautende Aktien und sonstige auf den Inhaber lautenden Obligationen; gefundene öffentliche Obligationen, die auf einen bestimmten Namen (auch solche auf erdichtete Namen lauten, finden in bezug auf Finderlohn, Interessengenuß und die Verjährung keine Anwendung; solche müssen dem Eigentümer zurückgestellt oder, falls dieser unbekannt ist, für diesen bei Gericht erlegt werden. (Hofdekret vom 24. Jänner 1818, F.=G.=S. Nr. 1410, siehe Anhang § 391 a. b. G.=B. Für gefundene Wechsel ist kein Finderlohn zu ent¬ richten, (Entsch. des Obersten Gerichtshofes vom 31. Ok¬ tober 1878, Zl. 9219, Slg. 7191), da ein Wechsel nur ein Beweisdokument ist. Ebenso ein mit besonderer Klausel versehenes Sparkasse¬ buch (wie Rückzahlung nur an den Eigentümer oder Be¬ 7 7

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