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98 Fundwesen. Die Vorschriften über das Finden enthält das 3. Haupt¬ stück des a. b. G.=B. („Von der Erwerbung des Eigentums durch Zueignung. Gemäß § 389 ist der „Finder“ verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmalen der Sache oder aus anderen Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurück¬ zugeben. Daß der Verlustträger Eigentümer der verlorenen Sache ist, wird vom G. nicht gefordert. Als verloren ist eine Sache anzusehen, wenn der Eigen¬ tümer oder derjenige, der sonst ein Recht an der Sache hat, nicht mehr imstande ist, sich durch eigenen Willensakt die Innehabung der Sache zu beschaffen, das heißt, der Besitz einer Sache erlischt dann, wenn sie ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust gerät. (§ 349.) Verlegte oder vergessene Sachen sind nicht Gegenstand des Fundes, es müßte denn sein, daß sie sich außer dem tat¬ sächlichen Gewahrsam des Eigentümers — z. B. außerhalb seiner Wohnung — befinden und daß dies dem Eigentümer nicht bekannt ist. Die Aneignung einer bloß ver¬ legten Sache würde den Tatbestand des Dieb¬ stahls, nicht der Fundverheimlichung, begründen. Vergessene Sachen, z. B. in gekauften Möbeln, Kleidungsstücken u. dgl., ferner in Lokalitäten, in Wagen (Eisenbahn, Tramway, Kutsche usw.) vergessene Sachen sind nicht als verloren anzusehen, sofern der Eigentümer oder sonstige Inhaber sich an den Ort und Platz erinnert bezw. unmittelbar nachher sich nach diesen erkundigt. Ueber bloß vergessene und an einem Orte wissentlich entfallene Gegenstände kann der Finder höchstens auf Ersatz eines erstandenen Aufwandes und allenfalls auf Bergelohn An¬ spruch erheben. Aneignung von in Lokalitäten oder

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