Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

67 b) Bleibe es allen Priestern oder in höheren Würden stehenden Geistlichen so- wohl als Klosterfrauen frey, sich außer Unsern k. k. Staaten in fremde Klöster ihres Ordens zu begeben, und zu emigrieren, in welchem Falle sie mit einem Pass nicht minder mit einem der Entfernung angemessenen Reisegeld ab aerario versehen werden sollen, ohne jedoch eine weitere Pension zu erhalten. c) Welche ferner von Orden beyderley Geschlechts in einen andern geistlichen Orden übertreten wollten, denen würde auf ihr Anmelden alle Unterstützung mit einem jährlichen Betrag von 150 fl., wenn sie aber entweder barmherzige Brüder, oder Piaristen wurden, so sollen einem jeden 300 fl., und den Weibern, die Elisa- bethinerinnen wurden, 200 fl. ex camerali hiezu jährlich geleistet werden. d) Eben also würde man derjenigen Absicht behilflich seyn, welche den Welt- priesterstand, jedoch mit genügsamen Ursachen zur Säkularisierung erwählen wollten; diese hätten nebst dem landesfürstlichen titulo mensae insolange eine jährliche Pension von 300 fl. ab aerario zu erhalten, bis sie nicht durch beneficia versorget würden. Sollte aber ein Abt der Karthäuser in den Weltpriesterstand wirklich übergehen, habe ein solcher jährlich 800 fl. bis zu seiner Versorgung mit einer Pfründe zu bekommen. In Ansehung der aufzulassenden Ordens-Gelübde sey ihres Ortes der gewöhnliche vorgeschriebene Weg einzuschlagen, und dieses auch verhältnismäßig von den Nonnen zu verstehen. e) Jenen Ordensgeistlichen männlichen Geschlechtes, welche nach ihren Or- densregeln Gott in stiller Ruhe und von allem Weltlichem abgesondert dienen wol- len, stehet zwar frey, ferner nach diesen ihren Ordens-Regeln ungestört fortzule- ben, jedoch haben sie sich ein Kloster eines anderen Ordens zum künftigen Aufent- halt zu wählen, welchem Kloster sodann der für ihren Unterhalt bestimmte Betrag ordentlich entrichtet werden wird. In den aufgehobenen Klöstern männlichen Ge- schlechtes kann niemand bleiben, der nicht von so hohen Alter, oder so kränklich ist, dass er in einem andern Kloster oder von seinen Anverwandten und Bekannten deswegen nicht aufgenommen würde.... Ist aber einer so krank oder alt, dass er nicht ohne Gefahr transportiert werden kann, so mag er in dem Kloster, wo er ist, verbleiben. Über welch alles in Betreff der Art und des Localis die Landesstelle sei- nerzeit das Gutachten zu erstatten hat. In weiblichen Klöstern aber können jene Professen, die nicht in andere Ordensklöster übertreten, zwar in einem ihnen an- zuweisenden Kloster beisammenbleiben, jedoch wird ihnen von der Landesstelle, und dem Ordinario einverständlich eine Lebensordnung im Geist- und Weltlichen vorgeschrieben, auch ein geistlicher Vorgesetzter sowie den in männlichen Klös- tern verbleibenden Alten und Kranken von dem Ordinario mit Begenehmigung der Landesstelle bestimmt werden, welcher auf die Beobachtung der ihnen vorge- schriebenen Ordnung und ihre Aufführung zu wachen und dem sie allen Gehorsam zu leisten haben werden. Einem solchen Obern sind jährlich 600 fl. auszumessen. Siebentens: Ist den Eremiten oder Waldbrüdern durch die Kreisämter aller Or- ten, wo sich deren einer befindet, zu befehlen, dass sie ohne Unterschied und Rück- sicht, ob sie Kirchen als Meßner oder sonst auf eine Art bedienen oder nicht, binnen

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