Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
66 was anderes verordnet wird, abzureichen hat. Drittens : Hierauf sind alsogleich in dem nämlichen actu die obrigkeitlichen Per- sonen, die Prokuratoren in Wirtschafts- und andern Temporalitäts-Sachen, und kurz alle diejenigen Individuen, welche mit der Verwaltung eines in was immer be- stehenden Teiles des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Klosters, der Kirche, der Kapellen, der Bruderschaften etc. von Amtswegen beschäftiget sind, sie mögen Geistliche, Laybrüder oder Layschwestern, oder weltlich sein, zu Ablegung des Juramenti manifestationis in die Hände des landesfürstlichen Com- missarii adhibitis solemnibus consuetis nach der hieneben findigen Formel anzu- halten. Nach abgelegtem Eid hat alsogleich der beeidigte Theil diese formulam, welche ihm ante praestationem iuramenti wohlbegreiflich vorzulesen ist, eigen- händig de praestito zu unterschreiben, und von dem Commissario die Ermahnung zu erhalten, dass er seinem Schwur getreulich nachzukommen, im widrigen aber die schwersten Straffen zu erwarten habe. Der so vollendete actus wird hierauf in dem Commissions-Protokoll verständlich zu bemerken, jede unterfertigte Eides- Formel demselben qua allegatum beizulegen und sorgfältig zu bewahren sein. Viertens: Haben sich diese landesfürstlichen Commissarii in diesem ihnen auf- getragenen Geschäfte durch keine Anstände auch nicht durch die Klausur, als wel- che den landesfürstlichen Commissarien immer offen stehen muss, irre machen zu lassen, sondern sie haben ihren Auftrag mit Anstand, und Würde zu vollziehen, doch zur größeren Vorsicht und Verhütung aller unanständigen Anstände ist von jedemDiöcesano ein Befehl an die Klöster anzuverlangen, dass sich selbes der Klau- sur und anderer Befehle wegen in allem genau zu fügen hätte. Fünftens: nach vollbrachter Übernahme des sämtlichen beweglichen und un- beweglichen Vermögens ist über das Ganze ein mit aller gehörigen Legalität, dann mit all den Beylagen versehenes Inventarium in duplo, wovon ein Exemplar bei der Landesstelle eingelegt, das andere aber hieher eingeschickt werden soll, zu verfas- sen; und sodann die Administrierung und Verwaltung des gesamten Vermögens Unserer Hofkammer zu übergeben, welche dafür zu sorgen haben wird, damit die Geistlichen und Ordensglieder bis zur Ausmessung, und Zahlung der Pensionen so- wohl in Kost als Kleidung wie bisher, jedoch ohne Überfluss und Hospitalität verse- hen werden. Sechstens: Alles in ihren Zellen, oder bey ihren Obern befindliche, das zu Pri- vatgebrauche bestimmet war an Bildern, Bücher, Mobilien, und Gerätschaften soll jedem oder jeder insbesondere verbleiben, hierüber aber individualiter ein Inven- tarium verfertiget und, da sie aus dem Hause gehen, vermög dieses Inventarii mit- zunehmen gestattet werden. Ferners ist allen wohlverständlich zu eröffnen, auch allenfalls zu besserer Überlegung schriftlich zu bedeuten: a) Dass diejenigen, welche die Profess noch nicht abgeleget haben, nach Erhal- tung der Summe von 150 fl. semel pro semper binnen 4 Wochen das Kloster ver- lassen sollen, wobei sie ihr annoch habendes Eigenthum, und was sie in das Kloster mitgebracht haben, mitnehmen können und ihnen solches vorbehalten bleibet.
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