Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

56 Konsistorium eine Bauerstochter von Mühlleiten, dann verheiratete Demelbäuerin, geklagt wegen Nichtzuhaltung der mit ihm geschlossenen Sponsalien. Das Konsisto- rium verurteilte die Beklagte zu einer billigen Satisfaktion und Zahlung der Gerichts- kosten, die Bestimmung der Satisfaktion aber überließ es der weltlichen Obrigkeit. Das Landgericht Schärding wies nun den Rabler mit seinem Anspruch auf 400 fl., den dieser auf Grund der Konsistorialentscheidung erhob, aus dem Grund ab, weil es den Spruch des Konsistoriums nicht als rechtliche Grundlage anerkennen mochte. Über den vom Klagevertreter wider die Abweisung erhobenen Rekurs macht das Landgericht Schär- ding nebst andern Gründen, die sich hauptsächlich auf die Minorität stützen, geltend, dass nach dem kurbayrischen Patent vom 24. Juli 1769 ein Verlöbniskontrakt als ein bloß weltlicher anzusehen sei, daher nicht in die Kompetenz des geistlichen Ehege- richtes gehöre; dieses Patent sei mit der Besitzergreifung des Innviertels nicht wider- rufen worden. Dieses führt der k. k. Kammerprokurator weiter dahin aus: Zur Richtschnur muss genommen werden das im Jahr 1583 zwischen Kurbayern und den Bistümern Passau, Regensburg, Freising, Salzburg, Augsburg und Chiemsee errichtete Konkordat, vermög dessen Caput 7 den Ordinariaten nur die jurisdictio in casibus matrimonialibus et mere spiritualibus zusteht; in dessen Konformität ist das Patent vom Jahr 1769 erlassen wor- den. Mit Besetzung des Innviertels ist das Erzhaus Österreich in die Rechte Kurbayerns getreten. Allerdings wäre die Erweiterung der Jurisdiktion des Ordinariats auf die Sponsalien im Innviertel durch ein allerhöchstes Placetum umso weniger zu verwei- gern, als dadurch die allerhöchsten Orts gewollte vollständige Gleichförmigkeit des In- nviertels mit den übrigen Vierteln des Landes ob der Enns hergestellt würde. In tiefster Erniedrigung erwartet nun die Landesstelle die Entscheidung des Kai- sers umsomehr, als sie sich auf die Hinweglassung dieses bisher im Innviertel fest- bewahrten Rechtes sowohl vermög der Pflicht, auf Erhaltung allerhöchst dero Ge- rechtsamen sorgsamstes Augenmerk zu tragen, als auch deswegen niemals einzura- ten getraut, weil 1. die Untertanen daselbst, welche allerhöchster Vorschrift gemäß ohnedies mit aller möglichen Milde zu behandeln sind, von vielem Zeitversäumnis, vielen Unkosten, vielen schädlichen Verzögerungen der Justiz und andern Be- schwerden noch ferner überhoben bleiben, welches alles durch die Stellung zu ei- nem auswärtigen Konsistorium verursacht würde; 2. immer dabei nachteilige Au- ßerlandtragung des Geldes wieder platzfinden wurde; 3. diese Landesstelle bei so bestehenden Rechten in Stand gesetzt wird, auf genaue Befolgung der circa sponsa- lia minorum erlassenen allerhöchsten Verordnungen noch wirksamer zu wachen und eben deshalb vielmehr unvorgreiflichst auch für die andern Viertel die Erwir- kung eines gleichen Rechtes wünschen muss, so ohnehin als ein Majestätsrecht ohne einigen Konkordaten et absque audita prius potestate ecclesiastica durch den bloßen Willen des Monarchen seine Kraft erhält. Dieses Referat hatte Eybel gemacht; der Kaiser entscheidet nach dem Antrag der treugehorsamsten Landesstelle, dass das im Innviertel bisher bestandene ins speciale in causa sponsalitia beibehalten werde und will, dass derselbe Herr Mittelsrat Eybel, welcher in gegenwärtigem Falle die echten Grundsätze zusammengefasst, in Hinkunft

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