Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

54 Die Regierung sah sich veranlasst, unter dem 13. August 1787 das Konsistorium aufmerksam zu machen, dass am Portiunkulatag die Kirchen über die Zeit offen belas- sen wurden; besonders die Mitglieder des Ordens des heiligen Franziskus wurden hie- rin fehlig befunden. Die Erledigung eingegangener Beschwerden über die Begehung des Portiunkula- tages 1787 verschob die Regierung, damit die Anordnungen für die Wiederkehr des Tages in besserer Erinnerung seien, bis aus den 17. Juli 1788: das Konsistorium musste sorgen, „dass sowohl bei den Kapuzinern als bei den Elisabethinerinnen keine größere Zahl von Geistlichen sich zum Beicht-Hören einfinde als gewöhnlich". „In der Kirch ist beim frühen Gottesdienst alles zu vermeiden, was dem Tag ein festliches Ansehen ge- ben kann.... Nach Mittag hingegen sollen beede Kirchen gesperrt bleiben." Eine besondere Verwarnung erging noch an die PP. Kapuziner. Aus den zu Proto- koll genommenen Aussagen der Patres über den Portiunkula-Konkurs im Vorjahr hatte die Landesstelle ersehen, „dass einige selbst keinen ächten Begrief vom Ablass haben, und in sonderheit für den Porziunkula Ablass ganz abergläubisch eingenohmen sind". Der Konvent wird ernstlich gewarnt vor aller Beförderung unächter Begriffe. Die Pat- res sollen sich zum Beichthören auf den Pfarren gebrauchen lassen, durch derartige nützlichere Arbeit und ächten Unterricht werde die Porziunkula Schleiderey überflüs- sig werden. Auch an die Elisabethinen erging noch ein besonderes Dekret. 12. Numerus fixus. Die Landeshauptmannschaft teilte dem Ordinariat Passau mit, dass nach kaiserli- cher Verordnung von: 20. Mai 1781 den Klöstern und geistlichen Ordenshäusern ein Numerus fixus solle bestimmt werden; bei vielen Klöstern sei ein solcher wohl schon eingeführt. Das Ordinariat habe allen Manns- und Weibsklöstern im allerhöchsten Na- men aufzutragen, dass jene, welche vom Hof aus bereits einen vorgeschriebenen nu- merum fixum haben, bei demselben lediglich verbleiben, jene jedoch, welchen ein nu- merus fixus noch nicht bestimmt worden sei, sich unter den schwersten Strafen aller Aufnahme eines Kandidaten oder Kandidatin von nun an solange enthalten sollten, bis ihnen ein numerus fixus vorgeschrieben sein werde. Von dieser kaiserlichen Verordnung wurde auch in Kenntnis gesetzt der Direktor des Studium theologicum, des Studium juridicum und des physicum am Lyzeum zu Linz, dass sie diese den gesamten Professores in altioribus zur weiteren Kundmachung mitteilten. Die Anordnung wurde mit aller Strenge durchgeführt. Der Prälat Erenbert von Kremsmünster berichtet, er habe im September des vorigen Jahres drei Kandidaten aufgenommen, aber nach erfolgtem neuen Patent die Einkleidung verschoben; nun sei P. Hieronymus, Professor an der Akademie, gestorben; er bitte, beim großen Be- darf an Lehrern und Seelsorgern alle drei oder doch zwei aufnehmen zu dürfen. Die Bitte wurde abgeschlagen und ihm bedeutet, er habe die Bestimmung eines numerus fixus abzuwarten. Und als der Franziskanerguardian Polykarp Löffler in dem Kloster Friedau in Innerösterreich es gewagt hatte einige Kandidaten entgegen dem Verbot

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2