Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
51 andere Ordenspersonen aus demselben Kloster als Sammler ein zweitesmal betre- ten, so sollte außerdem der Sammler, ob Priester oder Laie, solange im Zivilarrest gehalten werden, bis die geistliche Kommunität, die ihn zur Sammlung ausgeschickt, nebst dem Ersatz der Atzungskosten ihn mit 100 fl. ausgelöst haben würde zum Bes- ten der Armen der Gemeinde, in der die Sammlung geschehen. Bei mehreren Wie- derholungsfällen sollte das Lösegeld verhältnismäßig erhöht werden. Pfarrern und Ordensvorstehern könnten solche Fremdlinge nicht leicht unbekannt bleiben, sie müssten sie unversäumt der Obrigkeit anzeigen bei Strafe des Verlustes der Pfründe für weltliche Priester der Amtsentsetzung und Unfähigkeit zu jeder Beförderung für Ordensobere. Das Kloster, in welchem ein fremder Sammler Aufnahme oder Unter- schleif gefunden, wird bedroht mit gänzlicher Aufhebung. Dieses wurde von der obderennsischen Landeshauptmannschaft den Kreisäm- tern mitgeteilt mit ausdrücklichem Hinweis auf die Kapuziner von Passau, denen ein Gesuch um Sammlung abgeschlagen worden war. 11. Kultverordnungen. In besonderem Grad wurde die Aufmerksamkeit der Regierung den Klöstern zuge- wendet durch die Gesetze gegen Bruderschaften, äußeren Prunk beim Gottesdienst, unechte Andachtsübungen, die, weil nur auf äußeren Effekt berechnet, dem Wesen der Religion nicht dienlich, oft schädigend seien. Denn gerade bei den Klöstern fanden sich ja häufig Bruderschaften errichtet und Andachtsübungen, welche vor diesen Ver- ordnungen nicht bestehen konnten. Schon mit Verordnung vom 17. August 1771 wurde zu steuern gesucht Missbräu- chen bei Bruderschaften, deren verborgen liegender Grund Gewinnsucht wäre, nach- dem bereits 1767 angeordnet worden war, dass das Vermögen der Bruderschaften fatiert und ein Drittel davon mit 4 % besteuert werden solle. Es durfte keine Bruder- schaft ohne allerhöchste Einwilligung errichtet werden, die schon bestehenden Bru- derschaften mussten untersucht, unnötige Geldeinflüsse aufgehoben oder beschränkt werden, so dass niemandem etwas Übriges in den Handen verbliebe, sondern alles für Arme oder andere fromme Zwecke verwendet werde. Die Untersuchung wurde der Stiftungskommission übertragen, Verzeichnisse der Bruderschaften mit Konsignation und Auszug aus ihren Statuten einzusenden befohlen. Diese Verordnungen bedurften fortwährender Betreibungen. Nach dem Regierungsantritt Josefs waren es die Karmeliter und Minoriten zu Linz, welche sich einen Verweis seitens der Regierung zuzogen (November 1781), weil sie allein ihre Bruderschaften die Skapulier- und Josefibruderschaft die einen, die Armen- seelen- und Antonibruderschaft die andern — nicht in summarischen Tabellen und Extrakten ausgewiesen hatten. Nebst den zweckdienlichen Aufträgen wurde ihnen bei dieser Gelegenheit noch vermerkt: „übrigens und da sogar schon beim gemeinen Mann das Vorurteil erloschen, als ob Bruderschafts-Kutten, Kappen, Federbüsche. oder Kränze auf dem Kopf den mindesten Einfluss auf die Wesenheit der Religion und den wahren Gottesdienst hätten, so versieht man sich, dass die sogenannten
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