Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

50 gottseligsten Gesinnungen der Kaiserin und einer hochlöblichen Landeshanptmann- schaft, um das andächtige Volk solcher geistlicher Speise nicht zu berauben. Nach dem Erscheinen des Patentes vom 24. März 1781 wurden unter dem 20. Mai dem Kardinal zu Passau die Bedingungen mitgeteilt, unter welchen der Kaiser der österreichisch-ungarischen Kapuzinerprovinz den Nexus mit dem Kloster in Passau weiter gestattete. Im Jahr 1784 wurde von der Landesstelle Antrag gemacht, den Nexus mit Passau gänzlich aufzulösen, nachdem die Sammlungen alle ausgehoben worden und der Re- ligionsfond wohl nicht das Passauer Kloster werde erhalten wollen. In diesem Sinn entschied der Kaiser im Jahr 1785. Die im Passauer Kloster befindlichen 14 Priester und 7 Laien, die in den k. k. Staaten geboren waren, darunter der Klostervorsteher, sollten in erbländische Klöster geschickt und die in den österreichischen Klöstern be- findlichen passauischen Untertanen, 12 Priester, 13 Kleriker, 3 Laien nach Passau zu- rückgesendet werden. Da aber sechs erlebte Landeskinder baten, in Passau bleiben zu dürfen und der Fürstbischof sich bereit erklärte sie in Verpflegung zu überneh- men, wurde dies bewilligt gegen dem, dass die Regierung von den passauischen Un- tertanen unter den Kapuzinern die sechs tauglichsten mit Einverständnis der geistli- chen Behörde zurückbehalte, zum Teil aus jenen, die schon in der Seelsorge seien, zum Teil aus den besseren Subjekten im Generalseminar. In dem energischen Bestreben, jeden Nexus durch Ordensmitglieder mit dem Ausland aufzuheben, wurde mit noch größerer Strenge darüber gewacht, dass nicht durch Sammler Geld oder Geldeswert ausgeführt werde. Mit Hofdekret wurde den Franziskanern die Almosensammlung für die heiligen Orte in Palästina für einmal noch gestattet bis zum 29. September 1781, weil ihnen das Patent hiezu bereits aus- gefolgt war. Mit verschärftem Nachdruck wurde die Sammlung ins Ausland hinauszutragen verboten. Unter dem 11. Jänner 1782 erging an das Inspektorat zu Vöcklabruck und zu Rohrbach das Dekret, bei keinem Grenzamt dürfe ein Sammlungstransport in aus- wärtige Klöster passieren, jeder sei anzuhalten, und wenn dabei keine Zollgesetze übertreten worden, sogleich dem betreffenden Kreisamt die Nachricht zu geben. Ein fremder Sammler wurde wirklich angehalten und das Kreisamt Ried verfügte, ihn an das Grenzlandgericht Schärding einzuliefern. Der Kaiser billigt es mit dem aus- drücklichen Befehl, dass die von derlei Almosensammlern verführten Bauern durch geistliche und weltliche Borgesetzte klar und deutlich belehrt werden, dass sie mit Übertretung der landesfürstlichen Gebote weit mehr sündigen, als sie mit derlei Al- mosen Gutes vollbringen, dass sie viel besser ihre guten Werke an die Armen und Kranken ihrer Gemeinde oder an die benachbarten armen und kranken Mitunterta- nen verwenden. Es erging sodann zu wirksamerer Hintanhaltung fremder Sammlung das Patent vom 1. Juni 1782, wonach fremden Geistlichen und Ordensleuten bei der ersten Be- tretung auf Sammlung das Gesammelte abgenommen und unter die Armen der Ge- meinde, die sie angehalten, verteilt werden sollte. Würden die nämlichen oder

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2