Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

49 Premonstrat in Frankreich wohnenden Ordensgeneral niemals in Verbindung ge- standen sei, dass er den vicarium und Abbten des Klosters Hradisch in Mähren als einen immediaten Oberen erkennen wolle. Darauf wurde ihm von Wien dd. 16. Juli 1781 zurückbemerkt, dass der Name eines vicarius generalis, da der Nexus mit dem Ordensgeneral nicht mehr bestehe, gänzlich aufgehoben sei und sich der Prälat von Schlägl in allen Punkten nach dem Patent vom 24. März zu benehmen habe, worauf die Landeshauptmannschaft ein wachsames Auge zu tragen habe. Die Landeshaupt- mannschaft gab es dem Abt hinaus mit dem Zusatz: „wonach er Herr Abbt sich ge- hörig zu achten wissen wird." Der Kaiser wurde aber die Sorge nicht los, dass doch noch immer ein Nexus her- gehalten werde. Neuerdings wurde im Herbst der Landesstelle eingeschärft, ja auf Einhaltung des Patentes vom 24. März Obacht zugeben, da die Zeit gekommen sei, in welcher die Provinzialkapitel pflegten abgehalten zu werden. Die Landesstelle glaubte allerdings die beruhigendsten Nachrichten geben zu können, aber schon 27. März 1782 erging ein neues Dekret: „Da es sicher erwiesen ist, dass die Ordensgene- rale auf Anfrage, der in den k. k. Erblanden befindlichen Religiösen wegen des auf- gehobenen Nexus beschlossen haben, die Weisung dahin zu geben, dass ihnen (den Religiösen) die leges canonicae und die von ihnen beschworenen constitutiones, dann die limites utriusque potestatis genugsam bekannt seien, wodurch selbe also beim alten zu verbleiben angewiesen worden, bisher aber von keinem Orden ein sol- ches Antwortschreiben in Vorschein gekommen ist, so ihnen doch zufolge des erhal- tenen Befehles obgelegen wäre, so befehlen Se. Majestät, von allen dortländigen Ordensobern alles, was sie hierüber von den Generalen in Antwort erhalten haben, ohne Verzug abzufordern und diese Antworten anher einzubegleiten". Die Landeshauptmannschaft berichtet darauf, dass alle Ordensoberen darin übereinstimmen, dass nicht sie, sondern nur die Provinziale mit den Generalen in Korrespondenz gestanden, somit auch sie kein solches Schreiben der Generalen auf- zuzeigen vermögend gewesen seien. Im Land ob der Enns sei kein Provinzial, und was die Stifte anlange, so haben jene ordinis S. Benedicti et canonici regulares S. Augus- tini ohnehin sich keiner Exemption zu erfreuen und seien unmittelbar den bischöfli- chen Ordinariaten unterworfen; die vier Zisterzienserstifte und das Prämonstraten- serstift haben ihre Erklärung abgegeben, sich aus dem Inländischen einen Abt pro patre immediato zu nehmen. Hinsichtlich der Kapuzinerklöster im Innviertel bedurfte es einer besonderen Ab- trennung von der bayrischen Provinz. Am 30. Dezember 1779 war die Absonderung der Kapuzinerklöster zu Braunau, Ried, Schärding aus dem Nexus mit dem Kloster zu Passau angeordnet worden, am 10. Jänner 1780 wurde dies dem P. Provinzial der österreichisch-ungarischen Provinz gemeldet. Dieser hatte sich zur Durchführung so- bald als möglich nach Schärding begeben. Da aber bei seiner Ankunft die 40-tägigen Fasten bereits begonnen hatten und die Patres mit Fastenpredigten vollauf beschäf- tigt waren, fing er wohl das Absonderungswerk an, verschob aber die Vollendung bis Ostern mit dem sichersten Vertrauen, dass diese Verzögerung nicht streite wider die

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