Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

48 Am 4. August 1781 wurde dem Stift die Wahltaxe bekannt gemacht, chorgeschrieben auf 6744 fl. 28 kr. 2 ₰ gegen frühere 2000 fl. 10. Aufhebung des nexus. Von größter Bedeutung wurde das Patent vom 24. März 1781 betreffend die Ver- bindung der Religiösen mit dem Ordensgeneral und mit fremden Klöstern: Jeder ne- xus passivus und alle Verbindlichkeit, ausgenommen die der confoederatio quoad suffragia, mit auswärtigen Provinzen, Klöstern und Vorstehern wird untersagt; die in den k. k. Staaten gelegenen Häuser des betreffenden Ordens sollen in eine Provinz sich vereinigen oder eine inländische Kongregation ausmachen, jede Verbindung mit einem General, der nicht beständig seinen Wohnsitz in k. k. Erblanden hat, ist aufge- hoben. In Hinkunft sollen die Ordenshäuser von inländischen Provinzialen unter der Aufsicht der Erzbischöfe und Bischöfe und der Landesstelle regiert und geleitet wer- den. Durch die Aufhebung jeder Verbindung mit den ausländischen Klöstern und Oberen werden alle persönlichen Reisen von einigen Ordensmitgliedern nach Rom oder in andere Staaten nicht mehr notwendig und verboten. Alles das soll auch für Frauenklöster gelten. Kein Orden darf die Breviere, Missalien, Antiphonalien, Chorbücher und sonstige zur Ordensverfassung gehörige gedruckte Werke oder Papiere aus fremden Ländern herkommen lassen, sobald in den österreichischen Landen zu deren Nachdruckung die Veranstaltung getroffen sein wird, wie ja ohnehin schon alle Geldsendungen au- ßer Land verboten sind. In einem späteren Hofdekret (11. Mai 1782) wird den Provinzialen gestattet, den Generalen zu Rom die auf sie gefallene Wahl quoad suffragia et preces bekannt zu machen, doch auch dieses Notifikationsschreiben haben die Oberen bei der Landes- stelle offen zur Weiterbeförderung durch die Hofkanzlei zu überreichen und die Ant- wort auf dem nämlichenWeg zu erwarten, wie sie denn überhaupt auf einem andern Weg keinen Brief vom Ordensgeneral empfangen dürfen. Am 14. Juni 1781 hat die Landesstelle „das ehrfurchtsvollste Vergnügen" zu be- richten, dass die Äbte der Zisterzienserstifte im Land ob der Enns, Wilhering, Engels- zell, Schlierbach und Baumgartenberg „in den Ausdrücken der pflichtschuldigsten Anerkennung der allergerechtesten Verfügungen und Bezeugung bereitwilligster Vollziehung derselben gleichsam in die Wette traten und sich einhellig erklärten, mit den übrigen Äbten ihres Ordens in den k. k. Erblanden einen solchen zu wählen, wel- cher eben den inner dieser Erblande befindlichen Orden der Zisterzienser in spiritu- alibus so regelmäßig besorgen könne wie vorhero diese Sorge von dem General in Frankreich getragen worden, gegen welchen sie dem allerhöchsten Befehl gemäß exceptis suffragiis et precibus mit erwünschter Gelegenheit, die k. k. Befehle vollzie- hen zu können, entsagt haben wollen". Die Landesstelle ermangelt nicht, diese Äu- ßerung so religiös patriotischer Äbte eilfertigst einzubegleiten. Die gnädigste Bean- genehmnng dieser Entsagung wurde dd. Wien 25. Juni 1781 bekannt gegeben. Weniger Gnade fand der Abt zu Schlägl. Dieser hatte erklärt, dass er mit dem zu

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