Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
36 Orden übergeben, sondern musste in öffentlichen Fonden angelegt werden. Der Genuss von Vitalizien konnte den einzelnen Ordenspersonen durch Ver- wandte oder Befreundete zugewendet werden, aber nicht über 200 fl. jährlich, und auch dabei durfte das Kapital nicht dem Kloster oder Orden übergeben, sondern musste (an andern sichern Orten oder) in öffentlichen Fonden angelegt werden, so dass nach dem Absterben des das Vitalizium Genießenden das Kapital wieder an jene gelangen könnte, denen es vermöge rechtlicher Ordnung gehörte. 31. August 1771 wurde den Landesstellen aufgetragen darüber zu wachen, dass nicht Klöster oder Orden durch unnötigen Aufwand in Schulden und nachmals wegen der etwa unterlaufenen Unwirtschaft ihrer Prälaten und Vorsteher, die zwar hierin ohnehin ohne Vorwissen ihrer Prioren oder Konvente und Kapitel nichts veranlassen sollen, in Verfall geraten. Mit Hofentschließung vom selben Datum wurden die Klosterkerker aufgehoben, Korrektionszellen allerdings noch zugelassen, außerdem jede Affiliation an fremde und auswärtige Ordenshäuser untersagt mit Ausnahme der communio suffragiorum, ohne jede mindeste Abgabe, um so das Verschleppen einheimischen Geldes an aus- wärtige Klöster zu verhindern. Ohne höchsten Konsens durfte überhaupt kein Geld in natura oder in Wechseln außer den Erblanden angelegt oder an Ordenshäuser verschickt werden; als Strafe war im Wiederholungsfall einer Übertretung die Aufhebung des Ordenshauses an- gedroht (4. September 1771). Mit Verordnung vom 20. März 1772 wurde 1. den Ordenshäusern verboten die Führung aller Wechselgeschäfte, 2. die Ausschank von Bier und Wein nur gestattet in Schankstuben außerhalb des Klosters oder wenigstens in von den Klostergemeinden abgesonderten Zimmern; nur weltliche Kellner sollen ausschenken, kein Priester und kein Laienbruder; Geistliche dürfen unter keinem Vorwand das Schankzimmer betreten. 3. Kost, Kleidung, Arzneien muss das Kloster seinen Mitgliedern selbst verschaf- fen, ohne von Angehörigen oder Befreundeten dazu irgendeinen Beitrag zu fordern, sei es unter welchem Vorwand immer. (In einer anderen Verordnung wird anbefoh- len, die hiezu nötigen Mittel durch Verringerung des Personalstandes oder aus den Prälateneinkünften zu beschaffen.) 4. Entfernungen aus dem Kloster, beständiger oder längerer Aufenthalt außer- halb desselben sind unstatthaft, jedoch die Mitwirkung in der Seelsorge erlaubt, wenn die Ordensleute sich hiezu nur auf kurze Zeit vom Kloster entfernen. Bloß auf jene Pfarren, welche wegen ihrer großen Weitschichtigkeit oder der dabei befindli- chen Wallfahrten wenigstens drei Priester erfordern, wo mithin eine Art von Ge- meinde und Abhängigkeit von einem Oberen noch bleibt und die ausgesetzten Geist- lichen nicht einzig und allein ihrer selbsteigenen Leitung überlassen sind, dürfen die Ordensgeistlichen Seelsorge leisten; auf jenen, die bloß mit einem oder zwei Ordens- geistlichen besetzt sind, müssen in Hinkunft Weltgeistliche angestellt werden über Präsentation des Stiftes. Diesen hat das Stift die Kongrua abzureichen, die
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