Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

35 immer aufgebraucht zur Bestreitung kurrenter Ausgaben und der Unterhalt fällt dann dem Kloster zur Last. Soviel hinsichtlich der Stifte. Bezüglich der andern muss bemerkt werden, dass die Jesuiten in Erziehung der Jugend für den Staat fürträgliche Verdienste für sich haben, und dass man diesem Orden fast allein die Wiedereinfüh- rung des katholischen Glaubens zu verdanken hat. Die übrigen Ordensmänner sind durch ihren erbaulichen Lebenswandel und ihre Aushilfe in der Seelsorge in Stadt und Land dem Volk zur Übung der Gottseligkeit dienlich und werden von dem ge- meinen Mann mit großem Zutrauen verehrt und das erleichtert auch den Unterhalt der Ordensleute; anderseits aber leben sie, und zwar auch solche, die nicht einmal Mendikanten sind, von Almosen und fallen durch Sammlungen besonders auf dem Land beschwerlich. Durch Fatierung des Abganges gestehen sie übrigens selbst ein, dass sie übersetzt sind, daher nicht auskommen können, oder aber sie haben nicht richtig fatiert. Es folgte sodann eine Reihe von anderen tief einschneidenden Anordnungen be- treffend das Ordensleben. Die Untergrabung der Klöster war damals der geheime Gedanke jener Männer, welche der Regierung in den katholischen Staaten vorstan- den (Theiner, Clemens XIV, II. S. 135). Die tiefgreifendste Maßregel war die Verfügung (17. Oktober 1770), dass keine Ordensperson männlichen oder weiblichen Geschlechtes, Laie oder Priester, die Ge- lübde ablegen dürfe vor vollendetem 24. Lebensjahr. Vergeblich hatte sich der Papst Clemens XIV. bemüht, den Termin wenigstens bis auf das vollendete 18. Lebensjahr herabzusetzen; man drohte dem Papst mit der Aufstellung eines Deutschen Reichs-Patriarchen seitens des Kaisers — mit dem Schisma. Bei Übertretung wurde das Ordenshaus oder die Provinz mit 3000 fl. bestraft, der Denunziant sollte ein Drittel davon erhalten. Mendikanten, die nur von Samm- lung lebten, mussten mit Verlust der nächsten Sammlung büßen. Die Person, welche zu früh die Profess abgelegt, sollte in die Welt zurückgeschickt werden, bis in Anse- hung des Alters und der Strafe dem Gesetz Genüge geleistet wäre. 1771 wurde das Quantum der beim Eintritt ins Kloster mitzubringenden Mitgabe ohne Unterschied für alle männlichen und weiblichen Ordensleute auf 1500 fl. fest- gesetzt, ausschließlich in fahrendem Vermögen, alles mit eingerechnet, was an Aus- stattung und allen übrigen Kosten unter was immer für Namen und Vorwand bei Einkleidung oder Profession geleistet werde; in diese höchste Summe musste auch inbegriffen werden, was vielleicht der Kandidat selbst durch actus inter vivos oder mortis causa dem Kloster zuwendete, alle acquisitiones per successionem ex testa- mento vel ab intestato zuhanden der geistlichen Orden und Klöster waren einge- stellt. Ausgenommen von diesem Amortisationsgesetz war nur noch, was als ein wahres Almosen, als ein Vermächtnis auf heilige Messen oder Jahrtage und andere dergleichen fromme Fundationen dem Kloster oder Orden zugedacht wurde. Doch auch dazu war landesfürstliche Bewilligung notwendig in dem Fall, als liegende Güter zur Fundation bestimmt wurden. Ein Fundationskapital durfte nie dem Kloster oder

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