Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

32 Antrag des Einrichtungskommissärs Franz Xaver von Pocksteiner wurde die Bitte um Belastung bei der bayrischen Provinz gänzlich abgeschlagen, ebenso auch jedes wei- tere Almosen an Burghausen aus dem bisherigen Sammelbezirk im Innviertel verbo- ten, umsomehr der Bezug von 51 fl. Almosen aus den innviertlerischen Gotteshäu- sern. Dagegen wurde den Klöstern zu Braunau, Schärding und Ried das aus den lan- desfürstlichen Forst- und Rentämtern bezogene Deputat an Holz, Salz, Bier und Geld- almosen belassen, nicht aber die Wildstücke, weil sich an diesen von Jahr zu Jahr mehr Abgang zeigte. Es bezogen endlich nach Bericht des Pocksteiner vom 20. Oktober 1780 Braunau acht halbe Maß weißes Bier aus dem Brauhaus zu Mattighofen, 25 fl. Holzgeld, 6 fl. für ein Wildstück aus der Braunauer Pfarrmesskasse, 1 fl. aus den Wildshutischen und 2 fl. aus den Uttendorfischen Gotteshäusern; Schärding: vier Maß weißes Bier aus Mattighofen, 9 fl. von den Gericht Schärdingischen, 4 fl. von den Mauerkirchi- schen, 7 fl. von den Gericht Riederischen, 14 fl. von den Friedburgischen, 2 fl. von den Uttendorfischen, 3 fl. von den Wildshutischen Gotteshäusern, 20 Klafter Holz; Ried: 54 fl. aus den Gotteshäusern des Bezirkes Ried auf Wein, 25 fl. auf Holz aus der Riederischen Pflegskasse, vier Maß weißes Bier aus Mattighofen, 3 fl. aus den Wildshutischen Gotteshäusern. Jedes Kloster erhielt außerdem noch drei Fuder Salz jährlich. Dazu wurde noch bewilligt: für Ried jährlich 40 fl. aus der Pflegskassa auf Reparaturen, für Schärding jährlich 90 fl. auf Baureparationen und auf Wein als Er- satz für den Entgang der beträchtlichen Sammlung in den jenseitigen Distrikten und aus demselben Grund jährlich 40 Klafter weiche Scheiter aus dem Braunauer Holz- garten (9. November 1780). 5. Klostergesetzgebung Maria Theresias unter der Mitregentschaft Josefs II. Als Ankündigung eines eigentlichen Klostersturmes erschien die Resolution vom 22. September 1770. Mit ihr wurde von sämtlichen Stiften und Ordenshäusern ge- fordert die Erstattung standhafter Ausweisung über Vermögensstand, Vermögens- bewegung und Personalzahl. Die Landeshauptmannschaft sollte hiezu ihre Bemer- kungen machen, was für einen Nutzen ein jeglicher geistlicher Ort der Religion oder dem Staat schaffe, ob die Anzahl der daselbst vorfindlichen Geistlichen hiezu nötig oder nützlich sei, und wie weit diese ohne Nachteil allenfalls vermindert werden könne. (Die Einhaltung eines numerus fixus in Klöstern, beziehungsweise Provinzen, war schon unter dem 27. März 1767 eingeschärft worden.) Die staatliche Klosterreform und Klosterregierung ist vollständig inauguriert: der Staat wird untersuchen und festsetzen, welchen Nutzen der Religion das Kloster bringt, der Staat wird sorgen, wie es mit den Personen im Kloster recht beschaffen sein müsse, dass sie der Religion und ihm recht dienen . . . ihm! und daher wird er seine Klöster loslösen aus dem Verband mit fremdländischen Klöstern und Oberen, die nicht seine Untertanen sind; der Staat wird den vorzüglichsten Nutzen der Klöster

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