Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

523 zu besetzen sind; an dieser können qualifizierte Ordenspriester ebenso wie Lehrer weltlichen Standes teilnehmen, sie erhalten den gleichen Gehalt und alle Rechts- ansprüche wie diese. Mit Ministerialverordnung vom 23. November 1863 wurde mitgeteilt, dass Se. Majestät den Dr. Columbus am 13. September zum wirklichen Gymnasialdirektor ernannt habe, und zugleich angeordnet, dass die bis dahin in Verwendung gestan- denen öffentlichen Lehrer in den ordentlichen Lehrer- und Gebührenstatus mit den systemisierten Gehaltsbeträgen vom 1. Oktober 1863 angefangen eingereiht werden; dabei wurden 2 Lehrstellen als erledigt erklärt, die 1864 mit 2 weltlichen Lehrern besetzt wurden. Im Schuljahr 1864/65 lehrten am Gymnasium noch die Stiftsgeistlichen Schaff- linger, Ganglmayr, Peter Riepl, Ozlberger, Robert Riepl, Harrer (Religionslehrer) von Reichersberg, als Supplent Dr. Lutz. Als letzte von diesen Veteranen des alt- ehrwürdigen Linzer Gymnasiums schieden Ozlberger 1893 ( ∆ 1901) und Lutz 1896 ∆ 1901). Seitdem sind im Weg der freien Konkurrenz an das Linzer Staatsgymnasium als Lehrer (Professoren) aus oberösterreichischen Stiften nur noch die Schlägler Prä- monstratenser Dr. Laurenz Prüll (pensionierter Direktor des Staatsgymnasiums in Salzburg, Verwalter des Stiftshauses in Linz) und Dr. Evermod Hager gekommen, letzterer wirkt noch gegenwärtig an der Anstalt. Die Notwendigkeit, das Prinzip der absoluten Besitzlosigkeit der Franziskaner und Kapuziner zu vereinen mit dem Prinzip der Rechtssicherung für den Grundbe- sitz durch die bücherliche Eintragung bringt es mit sich, dass an den Possess ihrer Klöster nicht die Ordensgemeinde, sondern andere (geistliche) juridische Perso- nen geschrieben sind: so das Ärar (bzw. der Strafhausfond) bei Tuben; der Diözes- anhilfsfond beim Kapuzinerkloster zu Braunau, bei den Franziskanerklöstern zu Pupping und Bruckmühl; die Kirche, der das Kloster zugebaut ist, bei Enns, Maria Schmolln etc. Bei den aus dem Josefinischen Klostersturm errettetem Kapuzinerkloster zu Linz ist der Religionsfond angeschrieben, bei dem zu Gmunden das Ärar (Salinen- verwaltung), wobei aber der Religionsfond in jüngster Zeit die Baureparationen übernommen hat. Beim Kapuzinerkloster in Ried wurde die Eigentumsfrage angeregt 1906 durch eine Baureparation in der Kirche (Emporkirche); da stellte es sich heraus, dass Ei- gentümer an Kirche und Kloster noch immer die militärquartierpflichtige Bürger- schaft des landesfürstlichen Marktes Ried ist, von welcher ungefähr 200 Bürger (nicht alle) mit Namensfertigung urkundlich das Nutzungsrecht den Kapuzinern einräumten (S. 239). Die nachträglichen Erwerbungen wurden der Filialkirche Kleinried zugeschrieben. Die Einleitung zu sicherer Ordnung dieser Angelegenheit ist getroffen. Vor der Behandlung der Sache muss erst festgestellt werden, wer Rechtsnachfolger der quartierpflichtigen Bürgerschaft ist, ob die Stadtgemeinde Ried oder die einzelnen Erben der ca. 200 Bürger; und wenn diese, wie würde dann sich zu benehmen sein

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