Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

489 sämtlichen Ordensstatuten ganz unnötig und zwecklos und es konnte daher in meiner Entschließung vom 4. Mai 1799 nur von einer solchen Einrichtung und Annäherung zu den ursprünglichen Statuten die Rede seyn, wodurch das ge- schwächte Ansehen der Obern, die etwas gesunkene Disziplin emporgehoben, und damit die vorige in den Statuten sich genügende Ordnung soviel möglich wieder hergestellet und auf diese Weise die Existenz der für Religion und Staat so nützlichen Orden, wenn sie das sind, was sie seyn sollen, dauerhafter gemacht werde." Die am 30. November 1784 jedem Kloster und Konvent eingeräumte Befug- nis seine unmittelbaren ersten Vorsteher selbst zu wählen wird aufgehoben, ebenso die Beschränkung der kanonischen Visitation durch den Provinzial; doch dürfen nie wieder erbländische Klöster zu einer auswärtigen Provinz und umge- kehrt ausländische Klöster zu einer inländischen gezwungen werden und auch nicht die Provinzoberen einem auswärtigen Generalvorsteher unter was immer für einem Titel unterworfen sein; statt an die auswärtigen Generale bleiben die Provinzoberen an ihre Ordinariate angewiesen. Wahlen und Beschlüsse der Pro- vinzial- und Ordenskapitel haben daher ehevor keine Kraft und Gültigkeit, als sie vom Ordinariat bestätigt und der Landesstelle die neugewählten Oberen nam- haft gemacht worden sind. Wichtige und wesentliche Abänderungen in den ihnen untergeordneten Klöstern dürfen die Provinziale nicht machen; über ihre Visitationen haben sie dem Ordinariat ausführlich Bericht zu erstatten, die nötig befundenen Abände- rungen umständlich anzuzeigen und diese, wenn nicht Gefahr auf dem Verzug haftet, erst nach erhaltener Ordinariatsgenehmigung und nach Befund der Um- stände auch jener der Landesstelle in Vollzug zu setzen. In ähnlicher Weise ist auch bei Straffällen vorzugehen. Die Ordensoberen bekommen wiederum das Recht der Verschickung der Geistlichen von einem Kloster in das andere der nämlichen Provinz. Keinem Regularkleriker darf in Hinkunft eine Säkularpfründe gegeben wer- den. Die im Besitz einer solchen oder nur als Kooperatoren an einer solchen an- gestellt sind, müssen binnen 3 Monaten sich erklären, ob sie den Zurücktritt in ihre Stifte und Klöster sich vorbehalten wollen oder nicht, damit die Bischöfe wissen, wer von den Ausgesetzten ihnen lebenslänglich angehöre, und um zu- gleich bestimmen zu können, welchen ferner das Recht zu erben oder beerbt zu werden zustehe. Jene Ordensgeistlichen, die außer ihrem Kloster sich aufhalten und weder in der Seelsorge angestellt sind, noch eine andere standesgemäße Beschäftigung haben, sind ohneweiters in ihr Kloster zurückzuweisen, wo sie wieder ihr Or- denskleid anziehen und solches gleich ihren Mitbrüdern nie mit einem anderen verwechseln sollen; nur auf einer Reise und in der Seelsorge oder bei einer an- deren Beschäftigung auf dem Land dürfen Ordensgeistliche mit Erlaubnis ihrer Oberen einen kürzeren Habit und darüber allenfalls einen Kaputrock von dunkler Farbe tragen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2