Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

488 Kabinetsschreiben. Franz." Als wichtigste auf die Klöster Bezug habenden Verfügungen seien aus dem sehr umfangreichen Handschreiben folgende angeführt: Kein Stift oder Kloster darf mehr aufgehoben oder mit einem anderen glei- chen Ordens vereinigt werden; „es wäre denn, dass die Seelsorge von demsel- ben weder im Beichtstühle noch am Krankenbette eine Aushilfe mehr erwarten könnte und auch in diesem Falle kann die Aufhebung oder Vereinigung nur mit Meiner besonderen Einwilligung Statt haben. Von der Wiederherstellung einiger Stifte und Klöster kann solang keine Rede seyn, bis nicht die noch bestehenden mit hinlänglichem Personale versehen seyn werden." Bei dem bestimmten numerus fixus bleibt es mit Ausnahme jener Stifte, wel- che sich dem Unterricht in und außer ihren Mauern an Universitäten, Lyzeen und Gymnasien widmen, solche können nach Bedarf Kandidaten aufnehmen, soweit sie solche von ihren Einkünften ohne Beschwerung oder Nachteil des Religions- fonds leicht unterhalten können. Auch die nunmehr aus dem Religionsfond dotierten Kapuziner- und Franzis- kanerklöster verbleiben bei dem bestimmten numerus fixus. Laienbrüder dürfen in einem Kloster von 8—18 Priestern nur 4, jedoch ganz gesunde und brauchbare sein. Der Eintritt in den Orden wird dem geistlichen Kandidaten erst nach geende- ter Philosophie gestattet, die Ablegung der feierlichen Ordensgelübde nach ei- nem dreijährigen, ununterbrochenen Aufenthalt im Stift oder Orden vom Tag der Einkleidung ab; unter dieser Voraussetzung aber kann sie künftighin auch schon nach vollendetem 21. Lebensjahr erfolgen. Das Hausstudium wird gestattet, doch müssen die Vorlesungen wenigstens in einem dreijährigen Kurs von 4 an der Universität ordentlich geprüften und approbierten Geistlichen nach dem allgemeinen Studienplan und den diesfälli- gen Vorlesebüchern gehalten werden. Am Ende eines jeden Schuljahres müssen die Hauptlehrsätze einer öffentlichen Disputation ausgesetzt und durch den Druck bekanntgemacht werden. Von der Absendung der Kleriker zur Semestral- prüfung an Universitäten oder Lyzeen kommt es ab. Sängerknaben dürfen wieder in der lateinischen Sprache und in den Gram- matikalklassen unterrichtet werden. Unter der Aufsicht des Bischofs (und der mittelbaren der Landesstelle) wer- den philosophische Studien in einem zweijährigen Kurs besonders da, wo ein Gymnasium und ein bischöfliches Priesterhaus zugleich bestehen, errichtet; die in der Diözese befindlichen Ordensstifte haben die neuen philosophischen Lehr- kanzeln unentgeltlich zu übernehmen und mit geprüften Lehrern aus ihren Mit- teln zu besetzen. Da beinahe alle Ordensoberen den Wunsch geäußert und mit ihnen auch die Ordinariate, dass es in der Hauptsache bei der bisherigen Beobachtung der der Zeit und den Umständen angemessenen Ordensstatuten auch in Zukunft verblei- ben möge, „ist die vom Regierungsrate Eybel angetragene Umarbeitung der

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