Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
VII Die vielen sachlichen Details geben ein Kulturbild, ein soziales Gemälde aus jener Zeit und so werden auch die vielen Inventare, Schätzungsprotokolle, Verzeichnisse über Beamtete und Bedienstete, ihre Besoldungen und Löh- nungen nicht unwillkommen sein. Sie belasten zwar das Buch, aber sie fügen sich organisch in das Ganze ein, vervollständigen das Bild und Verständnis je- ner Zeit und ermöglichen die gerechte Beurteilung. Die Darstellung des Josefinischen Klostersturmes im Land ob der Enns kann besonderes Interesse noch insoferne erregen, als in keinem anderen Land die Maßregeln mit solcher Rücksichtslosigkeit zur Anwendung gebracht wurden, mit solcher Überspanntheit, ja sogar gegen den Willen des Kaisers. Wiederholt rühmte sich die Linzer Regierung in ihrem Vorgehen gegen die Klöster alle anderen Provinzialregierungen zu übertreffen; und wiederholt, ja fast in ununterbrochener Folge ergehen die schärfsten Verweise seitens der Hofstelle an die Linzer Regierung, dass diese die Absicht des Kaisers miss- kenne und nur diese Regierung allein, dass sie nicht nach Verordnungen, son- dern nach Willkür vor gehe, maßlos, gewaltsam. So lässt sich vorzüglich aus diesem Land aktenmäßig die typische Form einer zur Klosterstürmerei ausar- tenden Klosterreduktion darstellen. Allerdings scheint es, die Hofstelle habe gar oft es beim Tadel bewenden lassen, ohne die Überschreitungen der Landesregierung rückgängig zu ma- chen. Auch kann die Landesregierung vielfach damit entschuldigt werden, dass die von der Hofstelle herabgelangenden Verordnungen zuweilen so un- klar, so unbestimmt, so sehr sich und juridischen Begriffen widersprechend waren, dass sie die ärgste Verwirrung und Verlegenheit schaffen mussten. Das Formal-Juridische in der Josefinischen Gesetzgebung bietet der Rechtsgeschichte manches sehr Interessante. Das Interesse ist aber kein bloß historisches, sondern ein sehr praktisch-aktuelles: Die politische Kirchenver- fassung in den österreichischen Landen gründet ja zum größten, zum wich- tigsten Teil auf den Josefinischen Verordnungen, entweder als noch gelten- den oder abgeänderten. Das Konkordat vom Jahr 1855, das die Kirche grund- sätzlich als einseitig unauflöslich und daher trotz der staatlichen Kündigung vom Jahr 1870 als noch immer bestehend anerkennt und gegen sich bestehen lässt, ist vielfach — nach Art eines Friedensschlusses — kirchlicherseits ein nachgiebiges Zugestehen der durch den Josefinismus geschaffenen Tatbe- stände. Wenn nun selbst aus Rechtsverordnungen Rechtszweifel entstehen, um wie viel mehr dort, wo im Grund der rechtlichen oder politischen Verhältnisse
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