Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

412 Bezahlung der Fortifikationssteuer, Wiedererrichtung abgebrannter Gotteshäuser und Baureparationen dargeliehen erhielten; die Richtigkeit der Schuldposten sei wohl damit genügend erwiesen, dass sie von der Milden Stiftungskommission und der Buchhalterei anerkannt und selbst von der Inventurskommission untersucht und liquid befunden worden seien. Das Kreisamt hält sie dennoch zum Teil für fingiert, die Buchhalterei aber im Sinn des Stiftes für liquid. Der Regierungskommissär nahm Anlass hieraus neuerdings zu dringen auf Durchfüh- rung des Normales, vermöge dessen eigene Kirchenvögte, und zwar benachbarte Herr- schaftsbeamte anzustellen waren überall, wo bisher Kloster und Pfarrhof zugleich Vogtei waren. Insbesondere sollte bei keiner Stiftskirche mehr der Stiftsbeamte selbst als Vogtei- kommissär belassen werden, weil dabei die Kontrolle nur eine scheinbare sein konnte. Das brachte nun manche Schwierigkeiten mit sich und verursachte gegründete Ge- genvorstellungen. So wurde das Pfleggericht Kogl zur Vogtei über die Stiftskirche in Mondsee bestellt, sodass die Untertanen wegen jeder Richtigstellung ihrer Schulden ei- nen so weiten Weg zu machen hatten. Der Administrator Socher bat, dass der bisherige Vogteikommissär, der weltliche Stiftskassier, belassen werde, er habe so gut gewirt- schaftet, dass seit 1785 von 22.000 fl. ausständigen Privatkapitalien für die Kirche schon 7000 fl. hereingebracht seien. Die Gründe seiner Vorstellungen wurden von der Regie- rung gewürdigt, aber seine Bitte abgewiesen wegen der Gleichförmigkeit (Linz 7. Sep- tember 1789). Der Kommendatarabt von Kremsmünster wendete gegen diese Verfügung ein: Wenn fremde Beamte die Kirchenobligationen und Interessenbehebung übernähmen, so müsste das Stift mit einer Kaution versichert oder von aller Haftung freigesprochen werden. Auch könnte das Stift nicht mehr gehalten sein in Unglücksfällen die Kirche zu unterstützen, den Schullehrern die bestimmten Gehalte auszuzahlen, da solches nach allerhöchster Verordnung von der Herrschaftsvogtei zu leisten sei. Viele Schuldbriefe lauteten auf mehrere Kirchen zusammen, müssten jetzt auseinandergetrennt und um- geschrieben werden; Steuern, wie Fleischaufschlag und Rustikalschuldsteuer seien bis- her der Stiftsverwaltung in einem Billett geschrieben zugekommen, künftig müssten sie für jedes Kirchenvermögen besonders vorgeschrieben werden. Die ganze Rustikalfas- sion und alle Protokolle müssten zerteilt werden. Anderseits wäre doch bei der dreifa- chen Sperre und der Notwendigkeit bei jeder beträchtlichen Ausgabe um Bewilligung der hohen Landesstelle einzureichen eine Gefahr für das Kirchenvermögen auch bei der vorherigen Übung nicht einzusehen (Kremsmünster 9. September 1789). Die Gründe werden auch von der Regierung als richtig anerkannt und doch die Bitte (mit derselben Begründung wie bei Mondsee) zurückgewiesen. Ähnliche Vorstellungen hatte auch der Propst von St. Florian gemacht. Der Kommendatarabt bat unter dem 9. November wiederholt um Zurückziehung dieser Befehle. Er kann sich über die Sicherung der Kirchenkapitalien nicht beruhigen. Die dem Stift Kremsmünster eingevogteten Gotteshäuser besitzen ein Kapital von 193.102 fl. 53 kr., davon die Kirche zu Thalheim allein 59.515 fl. Für eine so beträchtliche

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