Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

387 Der Propst protestierte (15. Juli 1788) gegen die Eingabe, die der Hofrichter verfasst und der Dechant in des Prälaten Abwesenheit einfach unterschrieben habe, ohne sie gelesen zu haben, in der Meinung, dass alles nach Wunsch oder Auftrag des Prälaten vom Hofrichter darin geschrieben sei. Der Prälat weiß wahrhaftig nicht, welche Verän- derungen nach den bisher getroffenen Beschränkungen noch gemacht werden könn- ten, außer es würde das Stift nach dem Administrationsplan eingerichtet, wodurch aber fast die ganze Hofmark auf den Bettelstand gebracht würde. Inzwischen aber war bereits dd. Wien 5. Juli 1788 ein Pauschquantum von 2000 fl. vorgeschrieben worden. Bei der Kommission am 14. August 1788 erklärte sich der Propst für unfähig auf einen Beitrag zum Religionsfond sich einzulassen außer der repartierten Religionsfondssteuer. Nach Hofdekret dd. Wien 3. Oktober 1788 musste es aber bei dem vorgeschriebe- nen Pauschquantum verbleiben. Unter dem 4. Dezember 1788 drohte der Kreishauptmann mit Sperrung der Tempo- ralien bei Nichtabführung des Pauschquantums. Der Prälat erwiderte darauf unter dem 31. Dezember 1788, dass, wenn mit Sperrung der Temporalien vorgegangen würde, sie nicht wüssten, woher ihren Lebensunterhalt nehmen und ihnen nichts übrigbliebe als Sr. Majestät alles zu Füßen zu legen und um eine lebenslängliche Pension alleruntertä- nigst zu bitten. Mit Hofdekret vom 12. April 1789 wird ihm bewilligt für die Jahre 1788 und 1789 nur die Religionsfondssteuer zu zahlen und auf diese Resolution wird der Prälat neuer- dings verwiesen gegen seine Vorstellung vom 17. April, dass er bei einem jährlichen Ab- gang von 3353 fl. 4 kr. unmöglich mehr als die Hälfte der geistlichen Aushilfssteuer zah- len könne. Das Stift Suben war mit Entschließung dd. Wien 29. Juli 1788 selbst von der Religi- onsfondssteuer befreit worden auf Grund des vom Propst zu Reichersberg verfassten Entwurfes, nach welchem die Einnahmen 11.569 fl. 11 3/4 kr., die Ausgaben 10.242 fl. 33 1/2 kr. betrugen. Da nun aber die Geistlichen statt 300 fl. nur 192 fl. Interteniment hatten und der Prälat nur 2 fl. statt täglich 4 fl., so konnte von einem Pauschquantum gar nicht die Rede sein; sollte später das Vermögen sich verbessern, so konnte dann noch immer ein Überschuss abgeführt werden; doch zuvor sollten die Geistlichen ihre volle Pension empfangen. Was die anderen inkorporierten Stifte anlangte, so glaubte die Regierung anfänglich, dass die Pflicht zur Verrechnung und zur Abfuhr alles Ersparten an den Religionsfond fort- bestehen bleibe. Die inzwischen ergangene Verordnung, womit Klosterneuburg in Anse- hung des Stiftes St. Dorothea, Geras in Rücksicht auf Perneck und Herzogenburg wegen St. Andrä und Dürrenstein und endlich auch (vgl. unten) Kremsmünster in Ansehung von Klein-Mariazell von der Rechnungslegung befreit und zur Ablieferung eines Pauschquan- tums angewiesen worden war, hatte die Regierung eines andern belehrt. Mit den Prälaten von St. Florian und Lambach hatte die Regierung bereits Verstän- digung gesucht. Der Prälat von Lambach hatte es allerdings für unmöglich erklärt zu einem 7 1/2 % igen Beitrag noch einen Zuschuss zu machen.

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