Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
372 dagegen die eingelöste Obligation per modum cessionis der Kirche geben dürfe" (Linz 10. April 1788). Von der Hofkanzlei aber kamen Schlag auf Schlag Erledigungen immer des gleichen Inhaltes und mit allen dieselben Vorwürfe gegen die Regierung; so dd. Wien 22. April: „Keiner bestehenden Kirche, sie mag nun mit einem Stift oder Kloster verbunden sein oder nicht, ist ihr Vermögen wegzunehmen oder zu fremder Bestimmung zu verwen- den, wie sich Regierung wohl hätte selbst bescheiden können, wenn sie bei dem na- türlichen Sinn der Verordnung geblieben wäre. Ebensowenig geht die Meinung dahin, alle Preziosen oder besseren Gerätschaften der Kirche zu veräußern und sie gleichsam nur auf das Notwendige und Alltägliche herabzusetzen, sondern Sinn und Absicht der Verordnung, nach welcher auch in anderen Ländern vorgegangen wird, ist allein dahin gerichtet, dass gleichwie der überflüssige Prunk und die häufigen Abendandachten durch die Einführung des reinen Gottesdienstes ohnehin abgestellt sind, jene Kirchen, welche überflüssige und mit dieser Abstellung unbrauchbar gewordene Gerätschaften und Preziosen haben, solche im gewöhnlichen Wege veräußern und den Erlös für die Kirche in fundo publico anlegen sollen. Es fließt hieraus von selbst, dass den in dem Bericht vom 10. d. M. benannten Pfarrkirchen von Suben, Baumgartenberg und Wind- hag, welchen sie (Regierung) die Gerätschaften und Preziosen entzogen und den dafür erlösten Betrag nicht abgereicht hat, letzterer pro dote verabfolgt werden müsse um- somehr, als es auch viel einfacher ist, den Kirchen dasjenige Vermögen, was sie schon haben oder ihnen gehört, zu belassen, als selbes mit der einen Hand ihnen zu entzie- hen und mit der andern sich in die Notwendigkeit zu versetzen, dass man sie mit dem jährlichen Erfordernis aus dem Religionsfond bedecken und dotieren müsse." Die oft gegebene Vorschrift über die Nichtvermengung von Kirchenvermögen und Stiftseffek- ten wird wiederholt und zum Schluss heißt es: „In dieser Art wird sich die Regierung benehmen, der man zugleich die Beseitigung alles Übertriebenen in dieser Sache bes- tens empfiehlt." Eybel bemerkt dazu, dass nun auch der Erlös für den goldenen Kelch zu Reichers- berg, welchen der höchste Hof dem Herrn Prälaten zur Tilgung der Schulden zu veräu- ßern erlaubt (der Präsident durchstreicht das Wort und lässt dafür schreiben „befoh- len") hat, wie auch alles, was von Kirchensilber in den Hofbuchhalterei-Erinnerungen über die vorhinigen Inventarien zur Tilgung der Schulden angetragen worden, berech- net und den betreffenden Kirchen zugerechnet werden muss. Die wiederholten Zurückweisungen der Linzer Regierung durch die Hofstelle machten dem Propst von St. Florian Mut unter dem 13. Mai 1788 um Rückgabe der beiden kostbaren Monstranzen und des Kelches, die der Sage nach sich noch im Kir- chendepositorium zu Linz befänden, zu bitten, da das Stift durch die mindere Schät- zung dieser drei Stücke sich um einige tausend Gulden verkürzt erweise. Der Prälat machte zu seinem Konzept für sich die Anmerkung: „Man sagt, dass Herr v. Eybel gleich nach Empfang dieses alles, was noch da war, zerschlagen und einliefern ließ." Rottenhahn fordert Aufklärung: Warum liegt dieses Gerät etwa noch im Deposito- rium und warum schon so lange wider die Befehle es nach Wien einzuschicken? Ihm wurde mitgeteilt, dass vermöge mündlicher Äußerung des Herrn Referenten
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