Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
370 hat; Eybel, mit einem Aktuar nach Kremsmünster geschickt, hat das Falsum der Unter- schrift „gesamter Konvent" aufgedeckt. Noch vor Inventierung der Klöster bestand die Verordnung vom 20. April 1784, welche allen überflüssigen Prunk aus Kirchen geschafft haben will, sogar die Kirchen mit Gnadenbildern sind nicht verschont geblieben. In der Verordnung hieß es: Es wäre erwünschlich, wenn die in Gold, Silber und anderen Preziosen bestehenden Opfer in Geld verwandelt würden. Alles, was in den Schatzkammern der Klöster ist, ist ein Op- fer, welches sie nicht zur Ehre Gottes, sondern zum eigenen Prunk aus Stiftsrenten genommen haben. Jeder Herrschaftsinhaber nimmt nach Belieben die Paramente aus seiner Schloss- kapelle zurück. Die Kirchen der Klöster sind eigentlich nur ihre Schlosskapellen, meis- tens erst bei der Pfarrregulierung umgestaltet zu Pfarrkirchen. Eine frühere Verordnung vom 9. Februar 1784 will allen übrigen Kirchenprunk zur Vergrößerung peculii ecclesiae verwendet haben; das Haupt-peculium ist beim Religi- onsfond, doch hat man das aus den Stiftseffekten Gelöste jedem Stift selbst überlas- sen, dass es seine Stiftsschulden zahle. Alle Stiftsgelder sind bona ecclesiae; die Dis- tinktion von Klostermauern und Kirchenmauern ist ein Hirngespinst; alles ist ein Stifts- vermögen und bleibt das nämliche, ob es in der Form der in Kremsmünster befindli- chen silbernen Barbierschüssel in der Abtei oder in der Sakristei als ein silberner Trink- becher steht. Über das Florianer Inventar hatte seinerzeit die Hofbuchhalterei der Re- gierung eine umständliche Zurechtweisung gegeben wegen der Kirchenpreziosen und gefordert, dass diese mittelst ordentlicher Abfuhr-Konsignation in das Kirchendeposi- torium zu Linz abgeliefert und nach den bestehenden Direktivregeln veräußert werden sollten. Die Regierung hatte es unterlassen, weil gegen diese Hofbuchhalterei-Erinne- rung die Hofverordnung vom 9. November 1784 zu sein schien „man solle in dieses Inventar die Kirchenpreziosen bloß eintragen". In der Hofverordnung vom 5. Juli 1787 ist aber von Belastung der Kirchenpreziosen kein Wort mehr geredet und vielmehr befohlen, bis auf die Belastung der Bibliothek nach Antrag der Hofbuchhalterei vorzu- gehen. So wurde denn in St. Florian die genauere Inventierung nachgetragen und nach den allgemeinen Vorschriften der Verkauf der übrigen Effekten angeordnet. Von St. Florian, Lambach, Mondsee, Suben, Gleink, Garsten wurde das überflüssige Silber zum Religionsfond verwendet. Inventare und Protokolle sind voll davon, ohne dass jemals eine Erinnerung von höchster Stelle erfolgt wäre. Die höchste Resolution vom 4. Sep- tember 1787 genehmigte die Einsendung des goldenen Kelches von Reichersberg, wel- chen der Prälat für kein solches Heiligtum hielt, dass nicht davon die Schulden sollten bezahlt werden. Der Erlös wurde zur Tilgung von Stiftsschulden und nicht für die Kirche von Reichersberg verwendet. Manche Prälaten hatten gebeten ihre Kirchenpreziosen verkaufen zu dürfen zur Schuldenzahlung. Im Hofdekret vom 24. Dezember 1787, worin der Landesstelle anbefohlen wird von den noch bestehenden Stiften die Präliminarsysteme einzuschicken, wird die Lan- desstelle an eine von der Hofbuchhalterei verfasste Instruktion vom 1. Oktober v. J. gewiesen, welche gerade das enthält, was man bei Kremsmünster und anderen Stiften Vonseiten der Landesstelle zum System angenommen hat.
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