Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

353 sowohl in den gesamten deutschen als ungarischen Erblanden jetzo schon vor- handen sind oder noch durch vielleicht neu erfolgende Aufhebungen sich jemals vorfinden werden. Dadurch hören alle Depositorien und Lizitationen von geistli- chen Effekten gänzlich auf. 3. Die Schätzmeister müssen die Preziosen, wenn sie zu hoch geschätzt haben, zu dem von ihnen angegebenen Preis mit Aufgabe von zehn Perzent selbst übernehmen. 4. Die Brechnung dieser Preziosen, welche Zeit und Personal kostet und Gefahr der Veruntreuung, Verschleppung, Vertau- schung neuerdings darbietet, ist zu unterlassen, ausgenommen in jenen Fällen, wo die Schätzmeister und der Übernehmer Dobruska mit dem Preis nicht Über- einkommen können und über den Wert eines oder des anderen Steines ein wich- tiger Unterschied entsteht; jedoch sind immer alle heiligen Gefäße so zu verun- stalten, nämlich entzweizubrechen oder zu biegen, um allen Missbrauch zu ver- hüten, ohne jedoch die Edelsteine einzelweise aus selben zu brechen. 5. Alle Preziosen dieser Kategorie sollen nicht einzelweise, sondern alle zusammen von der ganzen Monarchie dieser Kompagnie, die Kräfte dazu genug hat, gleich so- bald als möglich übergeben werden und, um bei Außerlandschaffung alle An- stände bei den Mauten zu vermeiden, ist auf jedes Stück das Amtssiegel zu drü- cken. — Infolge dieser höchsten Entschließung wird der niederösterreichischen Landesregierung unter einem verordnet den Kontrakt unverzüglich zu entwerfen und zur allerhöchsten Bestätigung vorzulegen. Von dieser getroffenen Einleitung wird der Regierung zur mittlerweiligen Benehmung Nachricht gegeben mit dem Beisatz, dass von dem geschlossenen Vertrag eine Abschrift zur Nachachtung ehestens wird eingeschickt werden. Inzwischen hat die Regierung von den dort vorhandenen kirchlichen Preziosen und Gerätschaften ein Verzeichnis samt der Schätzung hieher einzuschicken und damit von Zeit zu Zeit, so oft eine weitere Partie vorhanden ist, fortzufahren, damit dieses Verzeichnis der Dobruska zu ih- rer Maßnahme Hierlands hinausgegeben werden möge. Der Kontrakt mit Katharina Dobruska und ihrem Sohn Franz Thomas v. Schönfeld und ihrer beiderseitigen Nachkommenschaft und Erben einerseits und dem Religionsfond anderseits wurde geschlossen unter dem 1. Mai 1788 auf die folgenden 12 Jahre. Darin wurden inbegriffen aller Schmuck, alle Edelsteine, Per- len, Preziosen, Gerätschaften ohne Ausnahme von was immer für Namen und Gattung, auch die niet- und nagelfesten, es mögen selbe von aufgehobenen Klös- tern, Kirchen, Kapellen oder Bruderschaften herrühren, mit Ausnahme der zur Verteilung kommenden und des zum Einschmelzen für das Münzamt bestimm- ten ledigen Goldes und Silbers. Der Vertrag bezog sich auf alle deutschen und ungarischen Erblande, über- haupt auf die ganze Monarchie mit alleiniger Ausnahme der Niederlande und der österreichischen Lombardei. Die Übernahme der in Wien befindlichen Preziosen hatte binnen drei Mona- ten von der Vorlage des Verzeichnisses ab zu erfolgen, die in den Ländern be- findlichen mussten binnen 4 Monaten vom Tag der erhaltenen Verzeichnisse ab übernommen werden. Die Messkleider, Kirchenwäsche, überhaupt alle jene

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