Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

303 befohlen die Rechnungen über die Hammerwerke und Waldungen zu senden. Dem Propst wurde von der Regierung der nach vielen Konzeptsänderungen endlich dahin formulierte Bescheid (dd. 4. September): Sobald eine entscheidende (besonders dieses Wort zeigt sich als Frucht vieler Konzeptbemühungen) aller- höchste Resolution einlangen wird, wird man selbe ebenso bekannt machen, als man vormals die höchste Resolution wegen der vom Stift Spital gleich den andern Stiften einzugeben gewesenen Fassion, wovon die Inventur eigentlich die Revision ist, bekannt gemacht hat. Unter dem 10. September 1787 erging aus der Hofkanzlei an das Präsidium ein Schreiben des Inhalts: Das Stift Spital sieht man als Kollegiatstift von Weltpriestern an, und wie alle andern Weltpriester und überhaupt der Säkularklerus nicht inventiert, nicht zur Abführung eines Überschusses verhalten wird, sondern derzeit noch immer bei den vorigen Einkünften belassen wird, so hat man auch keine Ursache gefunden, warum gerade mit dem Kollegiatstift Spital etwas Besonderes diesfalls veranlasst werden solle. Würde sich aber zeigen, dass die von den Ordensstiften zu entrichtenden Überschüsse das kurrente Erfordernis des Religionsfonds nicht bedecken, dann wird es nach der angenommenen und festgesetzten Gradation auf eine allgemeine Repartition auf den Klerus ankommen und dabei auch das Kollegiatstift Spital pro rata konkurrieren müssen. Vorschläge zur Besserung der Verfassung dieses Stiftes stehen dem Präsidenten frei, die Hofstelle wird sie mit Vergnügen unterstützen. Präsident Rottenhahn intimiert das Hofkanzleischreiben vollinhaltlich dem bi- schöflichen Konsistorium und fügt hinzu: Da es ohne Beispiel und nach der Natur der Sache nicht wohl zu begreifen ist, dass geistliche Personen, die ihrem Stand und Beruf nach bloß zur Seelsorge geeignet sind, in größerer Zahl in Gemeinschaft leben und beschäftigt werden, als sie zur Seelsorge des Ortes nach den Direktivre- geln nötig sind, so hat das Konsistorium dem Stift Spital diese höchste Verordnung bekannt zu machen, sodann auch einen umständlichen Bericht über den Personal- stand der Beschäftigten und überhaupt über die Verfassung dieser geistlichen Kommunität zu erstatten (Linz 5. Oktober 1787). Das Ordinariat konnte nur bitten, dass dieses Stift bei seiner Verfassung belas- sen werde; es obliege der Seelsorge, sei in der Anzahl nicht übersetzt, pflege die Bildung der Geistlichen nach den höchsten Vorschriften, sei als ein Ruheort für abgelebte Priester zu betrachten und endlich reich an Verdiensten um Religion und Staat (16. Februar 1788). 75. Die Auflösung des Stiftes Garsten. Eine große Reihe von Inventuren hatte die Regierung, bzw. Eybel nun vorzunehmen. Die erste galt dem Stift Garsten. Am1. Mai 1787 fand sich die Inkorporierungskommission in Gars- ten ein. Nach geendigtem Temporaliengeschäft musste der Prälat von Kremsmünster auch al- sogleich die Jurisdiktion in spiritualibus übernehmen.

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