Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

301 unterschreiben: nach diesen Bedingnissen sei nicht gekauft worden. Solche Bedingungen mochten die Käufer nicht begreifen, da doch in Böhmen und Mähren die Leibeigenschaft aufgehoben wäre. Für die Möglichkeit einer Ver- änderung im Geldeswert hatten sie gar kein Verständnis und in dieser Auffassung schreiben sie die denkwürdigen Worte: „ob denn einmal der Gulden aufhören werde 60 kr. zu halten, oder ob nach 10 Jahren der Gulden kein Geld mehr sein werde? oder ob denn je solche Zeiten eintreten werden, dass die Subenischen Seelsorger nicht mehr mit 500 fl leben könnten? Wenn das eintreten würde, dann würden wohl alle übrigen treuen Untertanen auch am Rande des Verderbens sein und kontributionsunfähig." Mit Hofdekret vom 14. Februar 1789 wurde endlich der Verkauf bestätigt; den Käufern durften keine andern Bedingungen mehr aufgedrängt werden als die bei der Lizitation kundgemachten. Durch die vorgreifende Darstellung der Durchführung einzelner zu Beginn des Jahres 1787 erlassener kaiserlicher Verordnungen hinsichtlich der Stiftsverwaltung zu Nutzen des Religionsfonds ist Platz geschaffen für die zusammenhängende Vor- führung der weitaus bedeutendsten, umfassendsten Maßregel für den Religions- fond, welche von der Landesregierung fast im Sinn einer Aufhebung sämtlicher Stifte durchgeführt wurde, welche aber auch die Staatsaktion gegen Stifte und Klöster auf den Höhepunkt und sohin zum Verfall trieb. Das Hofdekret vom 6. April 1787 bestimmt: Nachdem zur Unterstützung des mit so vielen fast unerschwinglichen Auslagen gewidmeten Religionsfonds nötig ist, dass die Überschüsse der noch bestehenden Stifte und Klöster nach Maßgabe, als ihre Geistlichen auf die festgesetzte Zahl her- abfallen, zum Religionsfond sowohl für das verflossene als für das zukünftige Jahr abgeführt werden, so ist erforderlich, dass die Fassionen dieser geistlichen Gemein- den revidiert und so wie bei der Aufhebung zu geschehen pflegt, eine ordentliche Inventur vorgenommen, bei dieser Gelegenheit ein Erfordernis- und Bedeckungsauf- satz, wie solches bei der Übergabe der Administration eines aufgehobenen Klosters an die noch bestehenden wirklich geschehen ist, errichtet, der bereits sich erge- bende Überschuss bestimmt und der Betrag festgesetzt wird, welcher dem Religi- onsfond bei jedem Abgang eines überzähligen Geistlichen zugutekommt. Wie die Regierung dieses Hofdekret aufzufassen und durchzuführen verstand, ist bereits angedeutet. Nach der Regierungsauffassung waren nun die Prälaten for- mell nichts mehr als nur noch Administratoren der Klöster, diese aber alle Religi- onsfondsgut, nicht anders als die aufgehobenen Klöster. Unter dem 26. April gab die Regierung dieses Dekret hinaus an die Stifte Wil- hering, Kremsmünster, Spital, Schlierbach, Schlägl, Ranshofen, Reichersberg und an die Karmeliter mit dem Auftrag „in Bälde zur Ankunft der Inventurskommission sich gegenwärtig zu halten und inmittel alles vorzubereiten, was zur Bestimmung der jährlichen Empfänge und Ausgaben nötig ist." Sofort wurde der Propst von Spital vorstellig, dass sein Stift von dieser Verord- nung ausgenommen sein müsse, weil es seiner Verfassung nach kein klösterliches

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