Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

297 Bargeld abzulösen, Schuldbriefe geben trotz der schon bestehenden Überschul- dung ihrer Güter. Wäre nur der Religionsfond so glücklich die Untertanenaus- stände bei den Stiften jemals hereinzubringen, so könnte er auf den Zuwachs der neuen Allodisierungskapitalien gern verzichten. Sollte aber die kaiserliche Verfü- gung sich nur auf die Ritterlehen beziehen, so wird man den Gang des Geschäftes befördern, obwohl man sich nicht viel davon versprechen kann, da bei gegenwär- tigen Umständen jeder Private statt auf Kauf vielmehr auf Beschränkung seiner bisherigen Ausgaben Bedacht zu tragen gezwungen ist (Referent Verlet). (Das also der Erfolg der großartigen Staatswirtschaftspläne und Reformen des Kaisers!) Prä- sidium meinte, bei den Bauernlehen sollte der Betrag der Laudemien aus Vasallen- und Herrenfällen nach zehnjährigem Durchschnitt als ein jährlicher Gelddienst nebst Beibehaltung der Jurisdiktion eingeführt werden, wenn sich die Vasallen dazu einverständen; eine Ablösung mit einem Kapital sollte nur bei „verstreuten Untertanen" zugelassen werden, nicht bei geschlossen oder doch in beträchtlicher Zahl beisammen liegenden Bauerngütern, um die Dominien nicht allzusehr zu schwächen (Linz 23. Oktober 1787). Die Erledigung dd. Wien 18. Dezember 1787 befahl der Regierung bei den Ritter- lehen nach Vorschrift vom 24. Februar vorzugehen. Hinsichtlich der Beutellehen wäre eine Umgestaltung doch sehr wünschenswert, besonders um eine einheitliche Art von Untertanen einzuführen, und daher die Allodisierung der Beutellehen vorzu- nehmen, wenn Lehensvasallen selbst darum ansuchen, und ist daher zur Behandlung mit den Untertanen die Staatsgüteradministration anzuleiten. Die Regierung will je- doch diese Behandlung sich selbst vorbehalten, „da es sich um geistliche Stiftsherr- schaften handelt, deren Oberadministration noch durch keinen höchsten Befehl der Regierung entzogen worden ist", und wird der Kameraladministration per notam die- sen Passus der Resolution nur zu dem Ende bekanntmachen, dass sie auf ihren Gü- tern gleichfalls so vorgehen möge (Sitzung 3. Jänner 1788). Anlass zur Anfrage der Regierung hatte der Abt von Lambach gegeben mit sei- nem „Entwurf von den zu Lehen rührenden Gütern" dd. 11. Mai 1787, worin er aufmerksam machte, dass nur wenige Ritterlehen, die meisten aber feuda irregu- laria seien, „von welchen beim Todfall eines männlichen Besitzers oder eines zeit- lichen Abten, sonst aber bei jeder Kauf- oder Übergabeveränderung das soge- nannte Lehenreich zu entrichten ist und außerdem wie bei andern untertänigen Gütern und Realitäten das Protokollgefälle erhoben wird". „Treue und Beistand gegen den Lehensherrn" war nicht der Endzweck bei diesen Bauernlehen. Reicher an Ritterlehen war Kremsmünster; nur von diesem Stift seien, um ein Beispiel vorzuführen, die Lehensvasallen als Inhaber verschiedener Gehöfte, Ze- hente u. dgl. nach dem Verzeichnis dd. 28. April 1787 mitgeteilt: Josef Gundacker Graf und Herr v. Thürheim und Schwertberg, Rudolf Graf v. Salburg, Fürst Karl v. Au- ersperg, Wenzl Graf v. Starhemberg, Johann Josef Graf v. Thun, Graf Sigmund v. Engl zu Seisenburg, Herr Josef Lactanz v. Firmian, Herr Franz v. Frey zu Lindach, Josef Le- opold Freiherr v. Eyselsberg, Herr Georg v. Ungerechtsberg, Herr Franz Ignaz Ma- yrhofer, Inhaber des Landgutes Eggendorf, das Stift Spital (Lehensträger Silvester

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