Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
296 Kämmerer Haider. Die Stiftungshofbuchhalterei meint, erst nach Veräußerung, Verpachtung von Weinbergen, Häusern und erst nach der Frondienstablösung könne eine richtige Bilanz herausgebracht und dann erst entschieden werden, ob man einen Abbé Commendataire bestellen oder die Administration dem von der Sperrkom- mission angerühmten P. Prior Kammerhofer übergeben solle. Die Stiftungshof- buchhalterei erklärt sich gegen eine Administrierung durch Kremsmünster oder Lambach, höchstens könne einem der beiden Äbte die Oberaufsicht gegeben werden (Wien 7. März 1787). Auf Grund des Einratens der Hofkommission vom 16. März erging die kaiser- liche Entschließung: Garsten wird an Kremsmünster inkorporiert; die entbehrli- chen Häuser und Weingärten sollen versteigert, die herrschaftliche Schank und die Bräuhäuser verbestandet oder in emphyteutischen Zins hintangegeben, Fischwässer und Wildbahn verpachtet, die Meiergründe vererbrechtet und die Roboten aboliert werden (Wien 21. März 1787). Die Durchführung des kaiserlichen Befehles, die Inkorporierung, bzw. Auflö- sung des Stiftes Garsten fällt bereits in die Zeit neuer umfassendster Maßregeln gegen alle Stifte: von diesen im Allgemeinen soll zuvor noch die Rede sein. 74. Alles für den Religionsfond. Eine für die politische und wirtschaftliche Verfassung hochbedeutende Verfü- gung war die Einleitung zur Lehen-Allodisierung. „Da die Ursache, aus welcher die Herren Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte vormals verschiedene Praedia und Güter in feudum an weltliche Besitzer gegeben haben, nicht mehr besteht, sondern alle Güter der Kirche und Geistlichen jetzt von dem Staat ihre Verteidigung und Be- schützung erhalten, so haben Se. Majestät beschlossen, dass alle den Erz- oder Bistümern oder Äbten gehörigen von derlei weltlichen Besitzern innehabenden Feudalgüter, so wie solche durch Aussterben der Nachkommenschaft oder sonst- wie erlediget werden, ad fundum religionis eingezogen werden sollen, wenn an- sonst nicht die gegenwärtigen Besitzer solche gegen billigen mit ihnen zu behan- delnden Kaufschilling ad fundum religionis an sich lösen wollen." Bischöfe und Äbte mussten eine genaue Beschreibung der Lehengüter in triplo (für Hof, Regie- rung und Fiskalamt) einreichen (Wien 24. Februar 1787). Die Angelegenheit betraf im Land ob der Enns nur die Stifte. Die Regierung war im Zweifel, ob diese Verfügung sich nur auf die (eigentlichen) Ritterlehen beziehe oder auch auf die Bauern- oder Beutellehen. (Der Unterschied zwischen Bauern- lehen und anderen Untertanen bestand nur darin, dass jene, so oft mit ihnen oder der Herrschaft eine Veränderung sich ergab, eine besondere Abgabe entrichten mussten.) Eine Allodisierung der Bauernlehen schien nicht in vielen Jahren zu- stande gebracht werden zu können, alle Bauernlehen würden dadurch Domini- kalgüter, die Umwälzung und die daraus notwendige Umarbeitung bei der Landta- fel, dem ständischen Gültenbuch, bei dem ganzen Kontributionsbelegungsge- schäft eine ungeheure werden. Die meisten dieser Vasallen würden, statt mit
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